Feststellungserfordernisse bei Einziehung von Suchtmittel(utensilien)
Feststellungserfordernisse bei Einziehung von Suchtmittel(utensilien)
Abstract
Während § 34 SMG nur bei Suchtmitteln anwendbar ist, setzt die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands anspricht. Dem Berechtigten ist gemäß § 26 Abs 2 S 1 StGB Gelegenheit zur Beseitigung dieser besonderen Beschaffenheit zu geben.