Angehörige im Erwachsenenschutzverfahren nicht rechtsmittellegitimiert
Angehörige im Erwachsenenschutzverfahren nicht rechtsmittellegitimiert
Abstract
Angehörigen des Betroffenen kommt im Erwachsenenschutzverfahren (außerhalb der Sondernorm des § 127 Abs 3 AußStrG) keine Rechtsmittellegitimation zu (hier: Genehmigung der Wohnsitzverlegung). Soweit im Erwachsenenschutzverfahren über gegenläufige Anträge zu entscheiden ist, kann auf § 78 AußStrG zurückgegriffen werden, sodass ein erfolgloser Rechtsmittelwerber dem Betroffenen die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen hat.