Arbeitsmittelprüfer: Zurechnung als Erfüllungsgehilfe, keine Amtshaftung
Abstract
Wenngleich Adressaten der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl II 164/2000) die Arbeitgeber sind und ihr Regelungszweck auf die Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer abstellt, gibt die AM-VO einschlägige technische Standards vor, deren Einhaltung auch für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Vermieter seine Pflichten aus dem Bestandvertrag (hier: Mietvertrag über Hubarbeitsbühne) erfüllt hat. Der Vermieter muss nämlich alle nach dem Stand der Technik zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um von der Bestandsache ausgehende Gefahrenquellen zu beseitigen. Wesentlich für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung iS des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden. Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung. Prüfer iS des § 7 Abs 3 AM-VO sind keine mit hoheitlichen Tätigkeiten beliehene Unternehmer.