Zum Begriff der Durchreise bei der Schlepperei
Abstract
Eine Durchreise iS des § 114 Abs 1 FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen (vgl § 2 Abs 4 Z 3 FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die zuvor zitierte Legaldefinition ist ebenso wenig der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen entscheidend. Rechtswidrig ist die Ein- oder Durchreise eines Fremden, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen, wobei sämtliche (verwaltungsbehördlichen) Rechtsvorschriften (vgl insbesondere § 15 FPG) in den Blick zu nehmen sind.