Strafrechtliche Beurteilung des Verkaufs gefälschter Smartcards
Abstract
§ 10 ZuKG erfordert – anders als § 148a StGB – nicht den Eintritt eines Vermögensschadens und ist somit nicht die speziellere Norm. § 148a StGB ist jedoch gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär. Mit der Schaffung der Strafbestimmung im ZuKG hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass Sachverhaltskonstellationen wie die gegenständliche ausschließlich von § 10 ZuKG erfasst werden sollen, und zwar mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, dass private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).