Verneinender Kompetenzkonflikt nur bei Zurückweisungsbeschlüssen der beteiligten Verwaltungsgerichte
Abstract
Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass beide in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte (VwG) eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten iS des § 6 AVG noch nicht erfüllt. Erforderlich sind Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG. Ungeachtet der durch die subsidiäre – sinngemäße – Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den VwG eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle – die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann – durch verfahrensleitenden Beschluss iS des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen. Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG wegen Unzuständigkeit können auch durch Revision bekämpft werden. Die Zuständigkeitsfrage kann auch in einem solchen Revisionsverfahren geklärt werden.