Bezeichnung der „übrigen Wohnungseigentümer“ als Antragsgegner durch Verweis auf Grundbuchsauszug / kein Verbesserungsauftrag bei Mangel, der weitere Verfahrensschritte nicht hindert

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Bezeichnung der „übrigen Wohnungseigentümer“ als Antragsgegner durch Verweis auf Grundbuchsauszug / kein Verbesserungsauftrag bei Mangel, der weitere Verfahrensschritte nicht hindert

From the journal JBL Juristische Blätter, Volume 137, August 2015, issue 8

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 676 Words
Original language: German
JBL 2015, pp 535-535
https://doi.org/10.33196/jbl201508053501

Abstract

Die Zustellerleichterung (durch Anschlag) bei mehr als sechs Wohnungseigentümern bedeutet nicht, dass jedenfalls sechs der Wohnungseigentümer, an die die Zustellung erfolgen soll, im Antrag namentlich genannt sein müssen. Davon unberührt bleibt die Anordnung, dass der verfahrensleitende Antrag jedenfalls auch einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen ist. Mängel, die weitere Verfahrensschritte gar nicht hindern, müssen nicht verbessert werden und sind unbeachtlich. Sind dem Außerstreitgericht daher aufgrund eines vorgelegten Grundbuchsauszugs Namen und Anschrift sämtlicher Antragsgegner bekannt, wäre auch iS des § 10 Abs 3 AußStrG ein Verbesserungsauftrag überflüssig, weil der Fortgang des gesetzmäßigen Verfahrens nicht gehindert ist.