Keine Schutzwirkungen des Ordinationsmietvertrags zugunsten von Ordinationsbesuchern
Abstract
Nur solche Dritte sind von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt (hier: Ordinationsbesuch) reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Es entspricht dem Wesen des Bestandvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass das Kriterium der Vertragsnähe nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element enthält. Da diese Erwägungen für Wohnungs- und Geschäftsraummiete gleichermaßen zu gelten haben, sind Kunden, Klienten und Patienten von Geschäftsraummietern – ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Interessensphäre des Mieters und dessen allfälliger Fürsorgepflicht – vom Schutzbereich des Mietvertrages nicht umfasst.