Kein Recht eines nur potentiell Begünstigten auf Abberufung des Stiftungsvorstandes
Kein Recht eines nur potentiell Begünstigten auf Abberufung des Stiftungsvorstandes
Abstract
Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, haben kein Antragsrecht auf Abberufung des Stiftungsvorstands.
Keywords
Begünstigter | Privatstiftung | Stiftungsvorstand | Abberufung