Beiziehung Dritter bei Ausübung der Kontrollrechte des Kommanditisten
Abstract
Ein Gesellschafter ist befugt, in die Ausübung seiner Informationsrechte sachverständige Dritte einzubeziehen, die berufsrechtlich zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der kontrollbefugte Gesellschafter ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den beigezogenen Sachverständigen verantwortlich und haftet insbesondere für einen Missbrauch des Kontrollrechts durch diesen. Das bedeutet, dass eine Weitergabe von Informationen durch den beigezogenen Sachverständigen nur bei einer Entbindung durch den Gesellschafter möglich ist, und der Gesellschafter der Gesellschaft sowohl für eine dadurch bedingte Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht als auch für eine allfällige Verletzung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch seine Berater haftet. Ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an der Begründung einer unmittelbaren vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung und damit einer direkten Haftung des Beraters ihr gegenüber ist nicht anzuerkennen. Die abstrakte Besorgnis, der Gesellschafter könnte die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden, reicht für die Verweigerung bzw Einschränkung der Ausübung seines Informationsrechtes nicht aus. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Gesellschaftsinteressen gegeben sein. Der Gesellschafter ist berechtigt, sich von den eingesehenen Unterlagen selbst (persönlich) Kopien herzustellen.