Ersatz des Verbesserungsaufwands; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Vertrauensschadenshaftung des Maklers

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Ersatz des Verbesserungsaufwands; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Vertrauensschadenshaftung des Maklers

From the journal bbl Baurechtliche Blätter, Volume 27, February 2024, issue 1

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 2593 Words
Original language: German
bbl 2024, pp 28-31
https://doi.org/10.33196/bbl202401002801

Abstract

Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich in der Regel weder auf arglistig verschwiegene Mängel noch auf das Fehlen (auch bloß schlüssig) zugesicherter Eigenschaften. Für die Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands gemäß § 933a ABGB, der zum Geldersatz berechtigt, kommt es in der Hauptsache auf die Bedeutung des Mangels für den Übernehmer an. Bei einem nur geringfügigen Nachteil des Übernehmers können auch niedrige Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Beeinträchtigt aber der Mangel den Gebrauch der Sache entscheidend, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten kein Grund, die Verbesserung bzw den Ersatz der Kosten abzulehnen. Unverhältnismäßigkeit liegt auch vor, wenn die Schadensbehebung wirtschaftlich untunlich ist, weil die Verbesserungskosten den Wert der Sache erheblich übersteigen. Ergibt sich der Anspruch auf Verbesserungskosten aus unterschiedlichen Mängeln eines erworbenen Hauses, die verschiedene Teile des Bauwerks betreffen und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, liegt keine einheitliche Gesamtforderung vor, weshalb jeder einzelne Anspruch, bei sonstiger Unschlüssigkeit der Klage, ziffernmäßig bestimmt und individualisierbar sein muss. Der Makler haftet bei Aufklärungspflichtverletzung nur für den Vertrauensschaden. Steht fest, dass der Käufer ein Haus bei vollständiger Aufklärung nicht erworben hätte, so liegt der Vertrauensschaden in der Differenz zwischen dem für den Kauf aufgewendeten Vermögen und dem Wert des mangelhaften Hauses.