Vorbeugende Unterlassungsklage; Bepflanzung an der Grundstücksgrenze, die möglicherweise einmal eine Trockensteinmauer destabilisiert
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Vorbeugende Unterlassungsklage; Bepflanzung an der Grundstücksgrenze, die möglicherweise einmal eine Trockensteinmauer destabilisiert
Abstract
Allein der Umstand, dass erst in 15 Jahren aufgrund des bloßen „Naturwirkens“ die in ihrem Ausmaß auch nicht konkret feststehende Gefahr einer Destabilisierung eines Bauwerks besteht, rechtfertigt noch keinen vorbeugenden Rechtsschutz.