Räumung einer Liegenschaft mit Superädifikat

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Räumung einer Liegenschaft mit Superädifikat

From the journal bbl Baurechtliche Blätter, Volume 25, October 2022, issue 5

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 100 Words
Original language: German
bbl 2022, pp 218-218
https://doi.org/10.33196/bbl202205021801

Abstract

Überbauten sind keine beweglichen Sachen im Sinn von wegzuschaffenden Sachen nach § 349 EO. Der Auftrag zur Übergabe bzw Räumung einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Superädifikat bedeutet nicht die Räumung der Liegenschaft vom Superädifikat, wenn dieses nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Liegenschaft verbleiben kann. Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau durch Entfernung des Superädifikats ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Durch die Räumung des Superädifikats aufgrund des vereinbarten „Heimfallsrechts“ geht das Eigentum daran noch nicht an den Grundeigentümer über. Der Eigentümer des Superädifikats muss zur Eigentumsübertragung an der den Eigentumsübergang dokumentierenden Urkundenhinterlegung mitwirken.