Eigentum an Grenzmauer
Eigentum an Grenzmauer
Abstract
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus. Das im § 854 ABGB genannte „gemeinschaftliche Eigentum“ ist als Miteigentum im Sinn der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung.