Keine Möglichkeit der Dereliktion von bloßen Miteigentumsanteilen
Keine Möglichkeit der Dereliktion von bloßen Miteigentumsanteilen
Abstract
Die Dereliktion von Miteigentumsanteilen und die Eintragung der Herrenlosigkeit von Miteigentumsanteilen ist nicht zulässig. Eine dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit eines Miteigentumsanteils ist daher nichtig und gemäß § 130 GBG von Amts wegen zu löschen. Demnach kommt auch die Aneignung eines herrenlosen Miteigentumsanteils nicht in Betracht. Der Miteigentümer der die Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten will, muss gemäß § 830 die Aufhebung durch Teilungsklage verlangen.