Keine Möglichkeit der Dereliktion von bloßen Miteigentumsanteilen

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Keine Möglichkeit der Dereliktion von bloßen Miteigentumsanteilen

From the journal bbl Baurechtliche Blätter, Volume 22, August 2019, issue 4

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 81 Words
Original language: German
bbl 2019, pp 158-158
https://doi.org/10.33196/bbl201904015801

Abstract

Die Dereliktion von Miteigentumsanteilen und die Eintragung der Herrenlosigkeit von Miteigentumsanteilen ist nicht zulässig. Eine dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit eines Miteigentumsanteils ist daher nichtig und gemäß § 130 GBG von Amts wegen zu löschen. Demnach kommt auch die Aneignung eines herrenlosen Miteigentumsanteils nicht in Betracht. Der Miteigentümer der die Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten will, muss gemäß § 830 die Aufhebung durch Teilungsklage verlangen.