Feststellung und Einverleibung einer ungemessenen Servitut
Abstract
Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt erst dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird. Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits im Streit um die Feststellung und Verbücherung einer ungemessenen Wegservitut. Es ist daher nicht erforderlich, die höchstzulässige Nutzungsfrequenz exakt zu bestimmen.