Adäquate Schadensverursachung; Konventionalstrafe
Adäquate Schadensverursachung; Konventionalstrafe
Abstract
Hat sich der Gläubiger seinem Vertragspartner gegenüber zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, ist deren Zahlung bzw die Zahlungspflicht vom Schutzzweck des mit seinem Schuldner geschlossenen Vertrags erfasst. Weiß der Schuldner bei Vertragsabschluss mit dem Gläubiger, dass seine Leistung für den Vertragspartner seines Gläubigers bestimmt ist, liegt dessen Schaden durch eine Pönaleverpflichtung nicht außerhalb der Adäquanz.