Gastgewerblicher Betrieb; „Partystadl“; Bauten vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck
Gastgewerblicher Betrieb; „Partystadl“; Bauten vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck
Abstract
Ein „Bau vorübergehenden Bestandes“ erfordert einen besonderen Verwendungszweck. Eine bloß saisonale gastgewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage (hier: während der Wintersaison) stellt noch keinen solchen besonderen Verwendungszweck dar.