Beweislast bei Obliegenheitsverletzung im Zuge von Leitungswasserschaden
Beweislast bei Obliegenheitsverletzung im Zuge von Leitungswasserschaden
Abstract
Hinsichtlich der Obliegenheit, alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wenn Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen werden, hat der Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, der Versicherungsnehmer aber die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Schaden, sowie das Fehlen groben Verschuldens nachzuweisen.