Haftung für Verkehrssicherungspflichtverletzung; fehlender Handlauf
Haftung für Verkehrssicherungspflichtverletzung; fehlender Handlauf
Abstract
Bei Übertretung eines Schutzgesetztes bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger. Der Zweck der Verpflichtung zur Anbringung eines zweiten Handlaufs besteht darin, allfällige Stürze zu verhindern, unabhängig davon ob eine Person in der Nähe des Handlaufs oder in der Mitte der Stiege geht. Kann ein Geschädigter eine fehlende Verkehrssicherung rechtzeitig erkennen und setzt er sich gleichwohl dem Risiko aus, trifft ihn ein Mitverschulden.