Keine Möglichkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Temelin

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Keine Möglichkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Temelin

From the journal bbl Baurechtliche Blätter, Volume 16, February 2013, issue 1

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 385 Words
Original language: German
bbl 2013, pp 40-41
https://doi.org/10.33196/bbl201301004001

Abstract

Eine bloß drohende Rechtsgutverletzung rechtfertigt eine vorbeugende Unterlassungsklage nur dann, wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Temelin wäre zu bejahen, wenn feststünde, dass aufgrund der Konstruktion oder des Zustands des Atomkraftwerks gegenüber Anlagen „westlichen Standards“ ein deutlich erhöhtes Risiko eines Störfalls besteht, das die gefährdeten Liegenschaften in einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Weise durch radioaktive Strahlung beeinträchtigen würde. Durch die Bestimmungen des EAG-Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst.