Keine Möglichkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Temelin
Abstract
Eine bloß drohende Rechtsgutverletzung rechtfertigt eine vorbeugende Unterlassungsklage nur dann, wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Temelin wäre zu bejahen, wenn feststünde, dass aufgrund der Konstruktion oder des Zustands des Atomkraftwerks gegenüber Anlagen „westlichen Standards“ ein deutlich erhöhtes Risiko eines Störfalls besteht, das die gefährdeten Liegenschaften in einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Weise durch radioaktive Strahlung beeinträchtigen würde. Durch die Bestimmungen des EAG-Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst.