Gebührenpflicht eines stornierten Bestandvertrages
Gebührenpflicht eines stornierten Bestandvertrages
Abstract
Die Vertragsparteien schließen einen schriftlichen Pachtvertrag über ein Objekt in einem Einkaufszentrum, das erst errichtet werden wird. Aufgrund der Versagung der baubehördlichen Bewilligung heben sie den Bestandvertrag einvernehmlich auf. Dies hat keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht, weil der Vertrag als Konsensualvertrag mit der Willenseinigung über das Objekt, den Zins und die Laufzeit zustande kommt. Die Aufhebung erfolgt ex nunc und beseitigt die anlässlich der Beurkundung ausgelöste Rechtsgeschäftsgebühr nicht.