Opublikowane: 1982-06-05

Stan wyższej konieczności w prawie karnym kanonicznym

Jerzy Syryjczyk
Prawo Kanoniczne
Dział: Rozprawy i Artykuły
https://doi.org/10.21697/pk.1982.25.1-2.16

Abstrakt

Die Grundprobleme des Notstand im kanonischen Strafrechts sind die Fragen, die mit dem Begriff und mit der Folge des Strafrechts
gebunden sind. In Zusammenhang damit wurden die Beschlüsse des alten Kirchenrechts, Codex Iuris Canonici (can. 2205 §2 und §3), und
das Strafrecht-Schem a 1973 (can. 12 §2) berigsichtig.
Auf Grund der Quellen des alten Kirchenrechts und auf Grund der
alten Kanonistik wurden die Hauptelemente gezeigt, die für die Entstehung des Notstands im alten Kirchenrecht notwendig sind. Weil es
diese Definition in dem Codex Iuris Canonici nicht gab, hat man diese
Definition aus dem Polnischen Strafgesetzbuch (vom 1969) aufgenommen, nach dem die Spezifik des kanonischen Rechts in Betracht
genommen worden war.
Der Notstand bei der Ü bertrettung der vom Kirchenrecht stammenden Normen macht, dass es keine Verbrechung gibt, mit Ausnahme
der Tats, der eine Glaubens — oder Kirchenmachtsverachtung ist,
oder wenn dieser Tat eine Schaden für die Seelen mitbringt. In dieser
Situation (Lage), wie bei Übertrettung der aus Gottesgesetz stam ­
menden Strafbeschlüssen, ist die Handlung nicht gestattet, also zurechnungsfällig. Die obengenannte Disziplin ist auf sogleicher Weise im
alten K irchenrecht wie im CIC ausgedrückt worden.
Das Strafrecht-Schem a 1973 legt den Notstand zwischen die eine
Schuld mildernen Umstände an und gibt dem Richter eine Strafverlassungsmöglichkeit. Darum ist es festzustallen, dass dieses Projekt bisherige Disziplin des Strafrechts (auf diesem Gebiet) zur Milderung
rführt.

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Zasady cytowania

Syryjczyk, J. (1982). Stan wyższej konieczności w prawie karnym kanonicznym. Prawo Kanoniczne, 25(1-2), 281–299. https://doi.org/10.21697/pk.1982.25.1-2.16

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