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Abstract
Es besteht weitgehend Uneinigkeit darüber, inwiefern und ob überhaupt Benjamin Constant zur naturrechtlichen Tradition gerechnet werden kann. Zumindest zwei hervorragende zeitgenössische Constant-Spezialisten bestreiten, daß der Constantsche Liberalismus eine naturrechtliche Dimension hat, wobei jeder von ihnen auf einen unterschiedlichen Aspekt der Naturrechtstradition hinweist: auf ein sich den Individuen aufzwingendes natürliches Gesetz einerseits, auf die natürlichen Rechte der Individuen andererseits. Demgegenüber behauptet Bedeschi (1999: 155), Constant bleibe der „impostazione giusnaturalistica classica” treu.
Published Online: 2008-02-27
Published in Print: 2001-08-31
© Walter de Gruyter