"19. Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m. b. H. auch dann zur Konkursmasse des Inhabers desselben, wenn seine Veräußerung statutengemäß nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig, die Genehmigung aber nicht erteilt ist".
Band 20, edited by , Berlin, Boston: De Gruyter, 1909, pp. 64-68.
https://doi.org/10.1515/9783112353523-019
(1909). 19. Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m. b. H. auch dann zur Konkursmasse des Inhabers desselben, wenn seine Veräußerung statutengemäß nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig, die Genehmigung aber nicht erteilt ist. In (Ed.),
Band 20 (pp. 64-68). Berlin, Boston: De Gruyter.
https://doi.org/10.1515/9783112353523-019
1909. 19. Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m. b. H. auch dann zur Konkursmasse des Inhabers desselben, wenn seine Veräußerung statutengemäß nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig, die Genehmigung aber nicht erteilt ist. In: . ed.
Band 20. Berlin, Boston: De Gruyter, pp. 64-68.
https://doi.org/10.1515/9783112353523-019
"19. Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m. b. H. auch dann zur Konkursmasse des Inhabers desselben, wenn seine Veräußerung statutengemäß nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig, die Genehmigung aber nicht erteilt ist" In
Band 20 edited by , 64-68. Berlin, Boston: De Gruyter, 1909.
https://doi.org/10.1515/9783112353523-019
19. Gehört der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m. b. H. auch dann zur Konkursmasse des Inhabers desselben, wenn seine Veräußerung statutengemäß nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig, die Genehmigung aber nicht erteilt ist. In: (ed.)
Band 20. Berlin, Boston: De Gruyter; 1909. p.64-68.
https://doi.org/10.1515/9783112353523-019
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