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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 29
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Grundtabellen zum Umlegieren von Goldlegierungen niederen Feingehaltes in Legierungen höherer Feingehalte
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Kann der Meister von der Gehaltszahlung an den Gehilfen etwaige Ansprüche aus Diebstahl oder Unterschlagung abziehen?
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0232

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202 — ~--aM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST 2g

875

833

w

N

öjo

ÖJO

also, Goldlegierungen

niederem Fein-

mit

N
'S

„ = 2,000g
„ = 3,000 g
= 4,000 g
„ = 5,000 g
„ = 6,000 g
„ = 7,000 g
„ = 8,000 g
„ = 9,000 g
„ = 10,000g
,, = 11,000g
„ = 12,000 g
„ = 13,000 g
„ = 14,000g
„ = 15,000g
„ = 16,000g
„ = 17,000g
„ = 18,000g
„ = 19,000 g
„ = 20,000 g.

= 0,9940 g
= 1,4910g
= 1,9880 g
= 2,4850 g
= 2,9620 g
= 3,4790 g
= 3,9760 g
= 4,4730 g
= 4,970
= 5,467
= 5,964
= 6,461
= 6,958
= 7,455
= 7,932
= 8,449
= 8,946
= 9,443
= 9,940

g
g
g
g
g
g
g
g
g
g
g.

Tabelle 12.
Aus 7'°/000 (18 Karat)
= 876/ooo (21 Karat) zu machen
Berechnungsschlüssel:
I 875
750 < —750

Gilt es
gehalt in solche mit höherem Feingehalt umzulegieren,
dann ist es zunächst nötig, die Differenz der Feingehalte
in 1000 Teilen der gewünschten und der vorhandenen
Legierung festzustellen; ferner ist der Zusatz zu be-
rechnen, der in 1000 Teilen Mischung der gewünschten
Legierung vorhanden ist, und zwar dadurch, dass man
den Goldfeingehalt von 1000 abzieht. Hierauf dividiert
man mit dem Zusatz in die Feingolddifferenz und erhält
als Resultat die noch hinzuzufügende Feingoldmenge.

I 125 Feingold-
differenz
I 1000
1000 •! —875
l 125 Zusatz
Demnach 125 : 125 = 1 g
Feingoldzusatz auf 1 g
760U Gold.
Es werden also gebraucht:
auf 1 g 750/000 Gold = 1,000g
„ 2g
„ 3g
„ 4g
„ 5g
„ 6g
„ 7g
„ 8g
„ 9g
„ 10g
„ Hg
„ 12g
„ 13g
„14g
„ 15g
„ 16g
„ 17g
„ 18g
„ 19g
„ 20g

Tabelle 11.
Aus 76%00 (18 Karat)
= 838/000 (20 Karat) zu machen
Berechnungsschlüssel:
833
-750
83 Feingold-
differenz
r 1000
1000 J —833
1 167 Zusatz
Demnach 83 : 167 =0,4970 g
Feingoldzusatz auf 1 g
75O/ooo Gold.
Es werden also gebraucht:
auf 1 g 750/000 Gold = 0,4970 g)
„ 2g
„3g
„ 4g
„5g
„6g
„ 7g
„ 8g
„9g
„ 10 g
„Hg
„12 g
„13g
„14 g
„ 15 g
„ 16 g
„17 g
„ 18 g
„ 19g
„ 20 g



Die oben mitgeteilten Tabellen geben die Feingold-
zusätze von 1—20 g an und sind durch 3—4 stellige
Bruchzahlen auf das Genaueste berechnet. Will man
jedoch mit grösseren Mengen rechnen, so lässt sich
auch dies rasch ausführen. Man will z. B. die Fein-
goldzusatzmenge bei 70 g ermitteln. Zu diesem Zwecke
nimmt man die unter 7 g angegebene Menge und rückt
das Komma um eine Stelle nach rechts. Oder man
will 93 g neue Legierung zusammenstellen. Hier nimmt
man das Ergebnis von 9 g, rückt das Komma um eine
Stelle nach rechts und addiert das Ergebnis der Tabelle
bezüglich 3 g hinzu. Auf diese Weise kann man schnell
und sicher die gewünschten Zahlen finden.
Die Probe auf diesen Berechnungsschlüssel ist eben-
falls leicht und zuverlässig. Man braucht dazu nur die
in der Tabelle gegebene Mischungsmenge mit der an-
gegebenen Feingoldzusatzmenge zu addieren, um das
Gesamtgewicht der ganzen Legierung zu ermitteln, und
hieraus nur den Feingehalt auf 1000 Teile dieser
Mischung zu berechnen; z. B. bei Tabelle 10 bezüglich
8 g 585/ooo ZU 75ü/ooo-
Man hat bereits 8 g 585/00o Feingold
und braucht noch 5,2800 g Feingoldzusatz
mithin hat man nun 13,2800 g Mischung
In dieser Mischung sind enthalten:
In 8 g 585/000 = 8 X 0,585 Feingold =4,680gFeingold
der obige Feingoldzusatz ist = 5,280gFeingold
mithin sind in obigen 13,280gMischung = 9,960gFeingold
enthalten.
i mnn • i 9,960 ‘ 1000 n ™
In 1000 g sind also-2— _on-= 0,750 g Feingold
13,280
enthalten. Diese Summe entspricht also dem gewünschten
18karätigen Feingehalt.
Die Zusatzmenge bezw. die Berechnung derselben
richtet sich nunmehr danach, welche Farbe oder Eigen-
schaft die Legierung haben soll und kann auf gleiche
Weise wie der Feingoldzusatz berechnet werden.
Eine umgekehrte Tabelle, d. h. das Umlegieren von
Goldlegierungen höherer Feingehalte in solche geringerer
Feingehalte werden wir als Fortsetzung zu diesen
Tabellen demnächst veröffentlichen. Fr. Joseph.

Kann der Meister von der Gehaltszahlung an den Gehilfen etwaige
Ansprüche aus Diebstahl oder Unterschlagung abziehen?
(Nachdruck verboten.)

Diese Frage hat das Gewerbegericht in Mainz in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte
verneint. Der Gehilfe hatte seinem Meister gehörige
Gegenstände entwendet. Er wurde dafür von diesem ohne
Gehaltszahlung sofort entlassen und ist auch durch rechts-
kräftiges Strafurteil zu einer Woche Gefängnis verurteilt
worden. — Von der Klageforderung auf Zahlung des ver-
dienten Gehaltes wollte der beklagte Arbeitgeber den Wert
der gestohlenen Sachen in Abzug bringen. Das Gewerbe-

gericht hat ihn jedoch dazu nicht für befugt erklärt und
ihn zur Zahlung des vollen Gehaltes verurteilt.
Rechtlich stellt sich nämlich ein solcher Abzug als
Aufrechnung oder als eine Geltendmachung des sogen.
Zurückbehaltungsrechts dar. — Die Aufrechnung des
Meisters mit seiner Schadensersatzforderung gegen die
Lohnforderung des Gehilfen ist jedoch nach § 394 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässig, da hiernach die
unpfändbaren Forderungen der Aufrechnung nicht unter-
 
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