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N. 10.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

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Eine andere Ab%veichung des schlesischen Landrechts
vom Sachsenspiegel scheint in Bezug auf das Veräulse-
rungsrecht an Erbe und Eigen vorzukommen. Es ist
eine schwierige Frage: auf welche Art von Eigen das
Verbot derVeräufserung, und dieNothwendigkeit des
Consenses der nächsten Erben geht. Rec. hat in seinen
Grundsätzen des d. Privatrechts §. 141. behauptet, dafs
die Beschränkung des Yeräulserungsverbots auf wahre
Erbgüter nicht bios späteren Ursprungs, sondern alt-
germanisch sey; der Yerf. stimmt S. 102 —113. dieser
Ansicht bei; der Sinn, in welcher das Wort: Eigen
im Sachsenspiegel gebraucht wird, wo in der Allge-
meinheit alle Immobilien darunter gerechnet scheinen
(dies nimmt neuerlich auch Sydow Erbrecht, S. 33. und
S. 183. an), ist freilich sehr bestritten; der Erklärungs-
versuch von Griesinger befriedigt, wie Gaupp S. 110.
mit Recht, zeigt, nicht. Rec. kann von seiner Ansicht,
dafs das gemeine deutsche Recht des Mittelalters nur
bei Erbgütern den Consens der nächsten Erben fordert,
nicht abgehen, obwohl sich nicht leugnen-läfst, dafs
in manchen Gerichten das A erbot wohl ausgedehnter auf
alle Immobilien bezogen w orden seyn mag; man mufs
zugeben, dafs in den Quellen, die fast gleichzeitig mit dem
Sachsenspiegel, oder bald darnach gesammelt sind, die
Einholung des Consenses der Erben zu Veräufserung nur
bei Erbgütern vorkommt (dies giebt auch Sydow Erb-
XXII. Jahrg. 2. Heft. 10
 
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