Derzeit werden große zusammenhängende und naturschutzfachlich bedeutsame Flächen verfügbar, seien es früher militärisch genutzte Gebiete, Gebiete entlang der früheren innerdeutschen Grenze, Liegenschaften der Bundesforstverwaltung oder anderer Grundbesitz der öffentlichen Hand. Hierunter sind Gebiete, die zur Errichtung von Nationalparken geeignet wären, wie etwa das Peenetal und die Grenzheide in Mecklenburg-Vorpommern. Da die Bundesländer derzeit wenig Neigung zeigen, aus eigenem Antrieb weitere Nationalparke einzurichten, wurde in einer durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderten Studie geprüft, ob die Schaffung von Nationalparken möglich ist, die durch Stiftungen getragen werden. Der nachfolgende Beitrag gibt (Teil-)Ergebnisse des Rechtsgutachtens wieder. Im Ergebnis zeigt sich, dass Nationalparke durch Stiftungen des Öffentlichen Rechts betrieben werden können. Wirtschaftliche Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Stiftungsvermögen zur Zweckerfüllung vorhanden ist oder eingeworben werden kann. Im Falle der Errichtung einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts ist das Vorliegen einer Beleihung durch Gesetz zwingend notwendig. Auch dann kann eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts einen Nationalpark nur teilweise betreiben. Die vollständige Übernahme der Aufgaben einer Nationalparkverwaltung „en bloc“ durch eine privatrechtliche Stiftung ist nicht zulässig.
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Czybulka, D. Stiftungsnationalparke. Natur und Recht 29, 122–132 (2007). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1208-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1208-z