§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag beschäftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielfältigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der "echten Mitschuld".
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Heinrich, E. Die Interzedentenwarnung nach § 25c KSchG. JuBl 134, 359–368 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0024-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0024-6