§ 5 SGB V
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind jedenfalls dann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, weil sie „unmittelbar“ vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren (oder einen gleichgestellten Sachverhalt erfüllten), wenn dies zuletzt spätestens einen Monat vor dem Leistungsbeginn der Fall war.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 3. 7. 2013 – B 12 KR 11/11 R –
Anmerkung von Dr. Uwe Schweighöfer, Bamberg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
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