Rechtliche Qualifikation als „Wohnung“ oder „Beherbergungsbetrieb“
Abstract
Für die rechtliche Qualifikation einer Wohneinheit als „Wohnung“ iSd § 86 Abs 15 ROG 2009 ist entscheidend, ob es sich beim gegenständlichen Objekt nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften um ein „Wohnhaus“ oder einen „Beherbergungsbetrieb“ (vgl § 5 Z 15 ROG 2009 und § 2 Z 4 BauTG 2015) handelt. Maßgeblich dafür ist aber nicht die tatsächliche Gestaltung, sondern der baurechtliche Konsens des Gebäudes.