Kündigung wegen Todes des Wohnraummieters und Kontrahierungszwang
Abstract
Kommt es nicht zur Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 und Abs 3 MRG, liegt im Todesfall des Wohnungsmieters der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG vor. Ein Kontrahierungszwang wird nach ständiger Rechtsprechung (außerhalb des Kartellrechts und neben den Fällen eines gesetzlich normierten Kontrahierungszwangs) dort bejaht, wo die öffentliche Hand oder ein Unternehmer eine Monopolstellung oder eine marktbeherrschende Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen; Kontrahierungszwang besteht demnach überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere gibt.