Kein fehlendes dringendes Wohnbedürfnis, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung des Mieters zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt

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Kein fehlendes dringendes Wohnbedürfnis, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung des Mieters zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 32, May 2019, issue 5

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 815 Words
Original language: German
WOBL 2019, pp 169-170
https://doi.org/10.33196/wobl20190516901

Abstract

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird. Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil oder in mancher Beziehung in der aufgekündigten Wohnung liegt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein einer Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könnte.