Kein Rechtsanspruch auf bestimmten Trauungsort

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Kein Rechtsanspruch auf bestimmten Trauungsort

From the journal JBL Juristische Blätter, Volume 141, May 2019, issue 5

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 1585 Words
Original language: German
JBL 2019, pp 334-336
https://doi.org/10.33196/jbl201905033401

Abstract

Es obliegt der (jeweiligen) Personenstandsbehörde, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Das wird (wie in den Materialien angesprochen) in der Regel ein allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmter Ort (innerhalb der Amtsräume) sein. Nach den Vorgaben des Gesetzes muss dieser Ort „der Bedeutung der Ehe entsprechen“. In diesem Umfang steht den Verlobten im Rahmen ihres Rechtes auf Eheschließung auch das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, „welcher der Bedeutung der Ehe entspricht“. Mit anderen Worten hat die Personenstandsbehörde für die Vornahme der Trauung – zeitlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen, der diesen Voraussetzungen entspricht. Darüber hinaus kann aus § 18 Abs 1 PStG 2013 nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers jedoch kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den angestrebten Trauungsort eingebracht, so kann sich der Antragsteller auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und ist dieser Antrag daher zurückzuweisen.