Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Abstract
Ob ein Geschäftsführer als Dienstnehmer anzusehen ist, hängt vom Ausmaß seiner Beteiligung an der Gesellschaft ab. Zu prüfen ist, ob seine Anteile es ihm ermöglichen, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben. Dass ist der Fall, wenn er über die Mehrheit der Geschäftsanteile (oder zumindest 50%) verfügt oder ihm aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einen solchen beherrschenden Einfluss, schließt dies seine Qualifikation als Dienstnehmer aus.