Vergleichsgebühr bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Abstract
Im Erkenntnis BFG 6. 11. 2019, RV/4100148/2019 verdeutlicht das Gericht betreffend der Bemessungsgrundlage zur Vergleichsgebühr, dass eine Leistung von unbestimmter Dauer gem § 15 Abs 2 BewG – in Abgrenzung zu § 16 BewG – vorliegt, wenn die Dauer der Leistung nicht alleinig vom Ableben einer Person abhängt. Der Fall ist zudem ein Beispiel dafür, dass durch die sog Bedingungsfeindlichkeit nach § 26 GebG die allfällig höhere der vereinbarten Leistungsverpflichtungen zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. Um die Bemessung der bedingten Leistungsverpflichtung vom höheren Wert zu begründen, lässt das Gericht daneben eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erkennen, die jedoch nach geltendem Recht irritiert. Die Entscheidung zeigt erneut, dass Bedingungen bei gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften mit Bedacht zu wählen sind.
Keywords
Gebühr | Vergleich | Vergleichsgebühr | Rechtsgeschäftsgebühr | Hundertsatzgebühr | unbestimmte Dauer | Bedingung | Jahreswert | Scheidung | Scheidungsfolgenvereinbarung