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Das Internet als Grundversorgung

In seiner Entscheidung vom 24. 01. 2012 (III ZR 98/12) hat der Bundesgerichtshofs anerkannt, dass das Internet mittlerweile zur Grundversorgung des Einzelnen zähle. Unabhängig von einem konkret darlegbaren Schaden lasse sich allein aus der Nichtverfügbarkeit ein Schadensersatzanspruch begründen (eine ähnliche Bedeutung wurde bisher nur dem Kfz und dem herkömmlichen Telefonanschluss zugebilligt). Dieser Einordnung ist zuzustimmen, sichert der Zugang zum Internet – und nur um diesen kann es gehen – doch eine zeitgemäße, dem Stand der Zivilisation entsprechende Persönlichkeitsentfaltung. Nur welche Folgen hat diese Erkenntnis für Gesetzgebung und Verwaltung?

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