Gesundheitswesen 2007; 69 - P43
DOI: 10.1055/s-2007-982884

Struktur und Aufgaben bei der Bearbeitung biologischer und chemischer Großschadenslagen

KM Wollin 1, K Beyrer 1, E Bruns-Philipps 1, M Monazahian 1, B Zietz 1, M Pulz 1
  • 1Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Hannover

Erfahrungen aus Großschadensereignissen der jüngeren Zeit haben einen erweiterten Beratungs- und Handlungsbedarf bei biologischen und chemischen Risiken, u.a. bei möglichen terroristischen Angriffen sowie bei Gefahrenlagen nach Naturereignissen, deutlich gemacht. In Niedersachsen wurde daher das Zentrum für Gesundheits- und Infektionsschutz im Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) eingerichtet, um im Sinne vorsorgender Planungen sowie im akuten Großschadens- und Katastrophenfall aus Sicht der medizinischen Gefahrenabwehr den Öffentlichen Gesundheitsdienst und andere Landesbehörden zu unterstützen.

Seine Kernaufgaben sind:

  • Beratung/Koordinierung in gesundheitlichen Krisensituationen bei Großschadens- und Katastrophenfällen;

  • Mitarbeit bei Entwicklung und Fortschreibung von Infektions- und anderen Alarmplänen;

  • Unterstützung beim Management von (Verdachts)Fällen lebensbedrohlicher, hochinfektiöser Krankheiten im Rahmen des Infektions- und Pockenalarmplans;

  • Task Force aufsuchende Infektiologie, z.B. bei epidemischem, insbesondere überregionalem Auftreten schwerer Infektionen;

  • toxikologische Risikobewertung in chemischen Schadenslagen;

  • Beratung beim Management biologischer und chemischer Bedrohungen mit terroristischem Hintergrund und Risiko-Kommunikation, Bereitstellung von Fachinformationen für andere Behörden und die Öffentlichkeit.

Die Aufgaben werden von einem Kernteam wahrgenommen, das über Kompetenz auf den Gebieten Infektions-/Umweltepidemiologie, medizinische Mikrobiologie einschließlich mikrobiologischer Labordiagnostik, Toxikologie, Umweltanalytik/ökologische Chemie sowie Hygiene und Umweltmedizin verfügt. Im akuten Großschadensfall erfolgt die Arbeit des ZGI in einer stabsmäßigen Struktur und, soweit erforderlich, unter Beteiligung/Bündelung des weiteren Sachverstandes im und auch außerhalb des NLGA.