Zusammenfassung
Exhibitionisten gelten allgemein als zwar stark rückfallgefährdete, aber im Übrigen harmlose Straftäter. Im Gegensatz hierzu wurden (exhibitionistische) Handlungen in der Vergangenheit von zahlreichen Kriminalpolitikern zum Ausgangspunkt einer Entwicklung hin zu sexuellen Gewalttaten erklärt. Der hier vorgestellten Auswertung lagen die Verurteiltenjahrgänge 1998 bis 2000 (Bezugsentscheidung) zugrunde. Anhand von 1979 Bundeszentralregisterauszügen konnten insgesamt nur 34 Täter ausgemacht werden, die ein entsprechendes Steigerungsverhalten aufweisen. Erste Ergebnisse der statistischen Auswertung zeigen darüber hinaus, dass Täter im Sinne des § 183 StGB keineswegs nur wegen exhibitionistischer Handlung strafrechtlich auffallen. Die Verurteilungen sowohl vor als auch nach der Bezugsentscheidung decken nahezu alle Deliktbereiche ab. Ein Zusammenhang zwischen exhibitionistischen Handlungen und nachfolgenden sexuellen Gewalttaten lässt sich aus den bislang vorliegenden Ergebnissen nicht ableiten.
Abstract
Exhibitionists are generally considered to be repeated but otherwise inoffensive delinquents. In contrast to this position in the past politicians repeatedly declared acting exhibitionistically to be the starting point of a development leading to sexual assaults. The following analysis is based on conviction records for the years 1998 to 2000. Out of 1979 Federal Registry records a total of 34 showed a development toward sexual assault. A far greater number of delinquents were convicted for property crime or common crime like assault or libel. This could has been confirmed for the time before they have committed exhibitionistic acts in public as well as after that. Convictions for similar offenses like indecent behaviour or sexual acts in front of children are common as well. More than one fifth of all offenders committed such an offence over the evaluated period of about 5 years after the reference crime. A much more decisive fact is that absolutely as well as relatively more offenders had been convicted of sexual assault before they were convicted of exhibitionistic acts in public. So from a statistical point of view a correlation between acting exhibitionistically and sexual assaults is not obvious. The ongoing dissection of files gives reason to classify the above mentioned 34 offenders to be a atypical type of exhibitionist, what means that their behavior is dominated by a antisocial personality and not by exhibitionism in psychiatric terms.
Notes
Soweit im Folgenden von „Exhibitionisten“ die Rede ist, handelt es sich um Täter im Sinne des § 183 StGB und nicht (zwingend) um Personen, die die entsprechende psychiatrische Störung aufweisen. Die hiesige Sprachregelung dient allein der besseren Lesbarkeit. Vgl. hierzu auch [4, S. 9 und 20 ff.]
So der CDU-Bundestagsabgeordnete Siegfried Helias nach einer Meldung des Kölner Stadt Anzeigers vom 12. März 2001.
ICD 10-GM Version 2008: „Wiederkehrender oder anhaltender Drang, anderen Menschen bei sexuellen Aktivitäten oder intimen Tätigkeiten, z. B. Entkleiden, zuzusehen ohne Wissen der beobachteten Person. Zumeist führt dies beim Beobachtenden zu sexueller Erregung und Masturbation.“ (F65.3)
ICD 10-GM Version 2008; F65.2.
Leicht abweichend erfolgt die Beschreibung in der Klassifikation der American Psychiatric Assoziation, DSM-IV-TR, 302.4 : A. Über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten wiederkehrende intensive sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die das Zur-Schau-Stellen der eigenen Genitalien gegenüber einem nichtsahnenden Fremden beinhaltet. B. Die Person hat das sexuell dranghafte Bedürfnis ausgelebt, oder die sexuell dranghaften Bedürfnisse oder Phantasien verursachen deutliches Leiden oder zwischenmenschliche Schwierigkeiten.
BayObLG, NJW 1999, S. 72 f.; vgl. auch Hörnle, MK-StGB, § 183 Rn. 6 m.w.N.
An dieser Stelle gebührt Dank dem Förderkreis Kriminologie und Strafrechtspflege e.V., Wiesbaden, der die Forschungsarbeit finanziell unterstützt hat, sowie der Kriminologischen Zentralstelle für die gute Kooperation.
Beispielsweise in der Form, dass zwar § 183 StGB als Vorschrift genannt wird, die Tat jedoch als Beleidigung (§ 185 StGB) bezeichnet ist, sodass die Annahme eines schlichten Erfassungsfehlers nahe liegt.
Da Daten zum Vollzugsverlauf nicht eintragungspflichtig sind, muss insoweit wie in anderen Untersuchungen auf der Grundlage von BZR-Daten letztlich auf Plausibilitätsannahmen zurückgegriffen werden. Zu diesem Problem vgl. 4, S. 22 ff.
d. h. solche Voreintragungen, die hinsichtlich der Straftat keinen Bezug zu exhibitionistischen Handlungen erkennen lassen.
Die Bezeichnungen sind insoweit selbsterklärend und nehmen Bezug auf die entsprechenden Straftatengruppen. „Nicht-sexuelle Gewaltdelikte“ sind solche Tatbestände, die in der PKS als „Gewaltkriminalität“ erfasst werden.
§ 142 DDR-StGB: Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
vgl. hierzu Hörnle, MK – StGB, § 183 Rn. 4.
Bei 18 Tätern konnte die rechtliche Einordnung dem Bundeszentralregisterauszug nicht eindeutig entnommen werden.
Dies ist zwar theoretisch möglich, aber statistisch unwahrscheinlich. Eine Aufklärung wäre nur im Zuge einer umfassenden Aktenauswertung dieser Verfahren möglich, die aber mit dem hiesigen Untersuchungszweck nicht in Einklang steht.
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Baumeister, P. Sind Exhibitionisten gefährliche Straftäter?. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 3, 141–148 (2009). https://doi.org/10.1007/s11757-009-0125-9
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