Zusammenfassung
Das Grundrecht auf Datenschutz ist weder im Grundgesetz noch in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert. Gleichwohl gehört es zum Bestand sowohl des deutschen Verfassungsrechts als auch der EMRK. Beides belegt, dass Recht ein „living instrument“ ist, das auf neuere Entwicklungen reagieren muss. Dessen Realisierung obliegt, solange der Verfassungsgesetzgeber dem nicht nachkommt, der Gerichtsbarkeit, hier dem BVerfG bzw. dem Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Beide Gerichte sind hinsichtlich des Datenschutzes, dessen Grundrechtsrelevanz über die traditionellen Formen, denen bereits sowohl das Grundgesetz (Art. 10 GG) vom 23. 5. 1949 als auch die EMRK (Art. 8) vom 4.11.1950 Rechnung trug, dieser Aufgabe gerecht geworden.
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Prof. Dr. jur. Rudolf Streinz Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht Ludwig-Maximilians-Universität München
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Streinz, R. Die Rechtsprechung des EuGH zum Datenschutz. DuD 35, 602–606 (2011). https://doi.org/10.1007/s11623-011-0147-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-011-0147-2