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Die Entscheidung zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe aus wasserrechtlicher Sicht

Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15, NuR 2017, 552ff.

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Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe Mängel im Bereich des Umweltschutzes festgestellt. Vor allem die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für den nach der FFH-Richtlinie besonders geschützten Schierlingswasserfenchel ist nicht ausreichend und die ohnehin erforderlichen Standardmaßnahmen zur Erhaltung des FFH-Gebiets können nicht gleichzeitig als vorhabenbezogene Kohärenzmaßnahmen herangezogen werden.

Während somit die FFH-Verträglichkeitsprüfung die Planung vorläufig sabotiert, führt das Wasserrecht nicht zur Unzulässigkeit des Projekts. Es ist noch nicht einmal erforderlich, es als Ausnahme zu genehmigen. Das BVerwG entwickelt neue Maßstäbe, die eine Handhabung des Verschlechterungsverbots im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewährleisten. Auffällig ist, dass die Leipziger Richter sich bemühen, Vorhaben, die zu einem Gewässereingriff führen, nicht erst als Ausnahme gemäß §31 Abs. 2 WHG zu rechtfertigen, sondern, stellenweise konstruiert, das tatbestandliche Vorliegen einer Verschlechterung zu verneinen suchen. Das Urteil bildet daher eine Grundlage für die Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in der wasserrechtlichen Zulassungspraxis.

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Schönberger, A. Die Entscheidung zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe aus wasserrechtlicher Sicht . NuR 39, 544–546 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3215-z

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