Zusammenfassung
Bis 2018 galt das Fernbehandlungsverbot für ÄrztInnen. Nach dessen Lockerung ist Telemedizin nun auch in der Akut- und Notfallmedizin auf dem Vormarsch. Telemedizin als Oberbegriff schließt Telekonsultationen/Videosprechstunden (einschl. Telediagnostik und Teletherapie), Telekonsile und Telemonitoring ein. Heutzutage gibt eine Vielzahl an Einsatzmöglichzeiten, stets unter Wahrung des Datenschutzes und des rechtlichen Rahmens. Die diagnostischen Mittel in der Telemedizin sind weit vorangeschritten und beinhalten sowohl synchrone (zeitgleiche) als auch asynchrone (zeitversetzte) Verfahren. Die Kommunikation in der Telemedizin unterliegt Besonderheiten, und die interprofessionelle Kooperation rückt zunehmend in den Mittelpunkt. Insbesondere bei akuten Erkrankungen, die keine Notfälle sind, kann Telemedizin Praxen und Notaufnahmen entlasten. Zukünftig könnten auch neue Versorgungsformen wie GemeindenotfallsanitäterInnen oder Akutgesundheitsdienste telemedizinisch unterstützt werden.
Abstract
Up to 2018 there was a ban on remote treatment for doctors. Now that it has been relaxed, telemedicine is also rising in acute and emergency medicine. As a generic term telemedicine includes teleconsultations/video consultations (including telediagnostics and teletherapy) tele-case conferences and telemonitoring. Nowadays, there are many possibilities for application, always in compliance with data protection and the legal framework. The diagnostic tools in telemedicine are well-advanced and include synchronous (parallel) and asynchronous (time-shifted) procedures. Communication in telemedicine is subject to special features, and interprofessional cooperation is increasingly becoming the focus. Especially in the case of acute but not emergency illnesses, telemedicine can help relieve the burden on practices and emergency departments. In the future, new forms of care, such as the community paramedic or other acute care services, could be supported by telemedicine.
Notes
Das Telenotarztsystem wird in diesem Beitrag nicht den Hauptfokus darstellen. Stattdessen wird ein Überblick über derzeit existierende Felder der Telemedizin und Möglichkeiten der Nutzung bei akuten Erkrankungen geboten.
Die Liste der zertifizierten Videodienstanbieter sowie weitere Informationen finden sich auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: https://www.kbv.de/media/sp/liste_zertifizierte-Videodienstanbieter.pdf.
International abweichend, z. B. durch die weitergehenden Kompetenzen der amerikanischen „paramedics“.
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M. Hertwig: A. Finanzielle Interessen: M. Hertwig gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: angestellte Ärztin im Zentrum für klinische Akut- und Notfallmedizin, Uniklinik RWTH Aachen | Ärztliche Mitarbeit im Innovationsfonds-Projekt Optimal@NRW im Rahmen der Anstellung. C. Hübel: A. Finanzielle Interessen: Forschungsförderung zur persönlichen Verfügung: 50 %ige Forschungsfreistellung für das Innovationsfonds-Projekt Optimal@NRW, gefördert vom Gemeinsamen Bundesausschuss. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Oberarzt, Zentrum für klinische Akut- und Notfallmedizin, Uniklinik RWTH Aachen | Mitgliedschaften/einfaches Mitglied: DGINA (Deutsche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin), DGIM (Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin). J. Unterkofler: A. Finanzielle Interessen: Patente, Geschäftsanteile, Aktien o. Ä. an einer im Medizinbereich aktiven Firma: Aktien Abiomed Inc./Johnson & Johnson. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Ärztin in Weiterbildung Klinik für Anästhesiologie Uniklinik RWTH Aachen | Mitgliedschaft: DGAI. J.C. Brokmann: A. Finanzielle Interessen: Forschungsförderung zur persönlichen Verfügung: Innovationsfonds-Projekt Optimal@NRW. – B. Nichtfinanzielle Interessen: angestellt an der Uniklinik RWTH Aachen | Mitgliedschaften: DIVI, DGINA, DGAI, AGNNW, GRC, ERC.
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Sie möchten in Ihrer Praxis ein Telemedizinsystem aufbauen und interessieren sich für synchrone Telediagnostikmöglichkeiten. Was steht Ihnen hierfür derzeit nicht zur Verfügung?
12-Kanal-EKG
Stethoskop
Spirometer
Dermatoskop
Röntgen
Welche gesetzlichen Grundlagen müssen ÄrztInnen beachten, wenn Sie Telemedizin in ihrer Praxis anbieten möchten?
Als Arzt/Ärztin unterstehen Sie ausschließlich der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), an die Sie sich bereits halten.
Durch Einhaltung des Datenschutz-Grundverordnung in Ihrer Praxis ist die Nutzung von Telemedizin bereits rechtlich abgedeckt.
Sie machen sich strafbar, wenn Sie Telemedizin auch für Ihnen unbekannte PatientInnen anbieten.
Es gilt, die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), die ärztliche Sorgfaltspflicht sowie für die besonderen Datenschutzregularien die Anlage 31b des Bundesmantelvertrages Ärzte zu beachten.
Es gelten die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und die ärztliche Sorgfaltspflicht sowie die Dokumentationspflicht entfällt.
Sie planen als ÄrztIn, zum ersten Mal eine Telekonsultation in einem Pflegeheim durchzuführen. Sie sind etwas nervös, schließlich haben Sie das System vorher noch nie benutzt. Was sollte Ihr erster Schritt sein, nachdem Sie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt haben?
Die Patientendaten des zu konsultierenden Patienten bereithalten
Die abrechnungsrelevanten Daten heraussuchen
Sich vor der Sprechstunde mit dem Telemedizinprogramm vertraut machen
Einen Termin zur persönlichen Vorstellung festlegen
Ihren zuständigen IT-Mitarbeiter bitten, bei der Sprechstunde dabei zu sein
Sie sind NotfallsanitäterIn auf einem Rettungswagen und möchten eine ärztliche Meinung zu PatientInnen einholen. In Ihrem Rettungsdienstbereich gibt es eine Telemedizinzentrale, die Sie kontaktieren können. Sie können die Vitaldaten von PatientInnen an die Zentrale übermitteln und in telefonischen Kontakt mit der Zentrale treten. Ihr Rettungswagen ist nicht dafür ausgestattet, dass die ÄrztInnen in der Zentrale direkten Kontakt mit Ihren PatientInnen aufnehmen. Um welche Kategorie der Telemedizin handelt es sich?
Telemonitoring
Telediagnostik
Teletherapie
Telekonsil
Videosprechstunde
Sie sind niedergelassene/r Arzt/ÄrztIn: Welche der folgenden klinischen Situationen eignet sich zur Videosprechstunde?
Eine Ihnen bekannte Patientin hat eine allergische Reaktion auf ein neu verordnetes Medikament; Ihre Medizinische Fachangestellte sagt, die Patientin sei am Telefon dyspnoisch gewesen.
Ein Ihnen unbekannter Patient bittet um schnellstmögliche ärztliche Meinung bei plötzlichen stärksten abdominellen Schmerzen, er wisse nicht, was er tun solle.
Ein Ihnen bekannter Patient berichtet über eine spritzende Blutung am Unterschenkel, er vermute, es hänge mit seinen Krampfadern zusammen.
Die Pflegeeinrichtung, die Sie betreuen, bittet um Beurteilung einer Bewohnerin, die einen Krampfanfall habe.
Eine Ihnen bekannte Patientin mit Bluthochdruck bittet um erneute Anpassung Ihrer Blutdruckmedikation.
Eine Limitation der telemedizinischen PatientInnenbetreuung besteht am ehesten in folgendem Fall:
Nur sehr erfahrene TeleärztInnen können alle Krankheitsbilder telemedizinisch diagnostizieren.
Eine eingeschränkte Internetverbindung kann eine schlechte Bild- und Tonqualität zur Folge haben.
Je weiter die Entfernungen zwischen PatientIn und Hausarzt/Hausärztin, desto schwieriger ist eine Telekonsultation durchführbar.
Ausschließlich ÄrztInnen mit der Zusatzbezeichnung „Telemedizin“ ist es erlaubt, Videosprechstunden mit persönlich nicht bekannten Patientinnen durchzuführen.
Die Anamnese darf aufgrund des besonderen Datenschutzes bei Videokonsultationen nur dann erhoben werden, wenn der Patient/die Patientin in der Arztpraxis bereits persönlich vorstellig war.
Was zählt in erster Linie zu den Besonderheiten der Telemedizin?
Da regelhaft eine Video‑/Tonaufzeichnung erfolgt, ist eine schriftliche Dokumentation durch den Arzt/die Ärztin überflüssig.
Bei Notfällen eignet sich die Telemedizin in jedem Fall, da keine Anfahrt notwendig ist und der Arzt/die Ärztin sofort per Video hinzugeschaltet werden kann.
Gängige Messenger-Programme wie z. B. WhatsApp, Facetime oder Telegram können für Videokonsultationen genutzt werden; von Vorteil ist der hohe Bekanntheitsgrad.
Telekonsultationen bedingen zwingend auch eine Videoverbindung.
Telekonsultationen sind auch ohne eine Videoverbindung möglich.
In der ambulanten Versorgung werden Sie als niedergelassener Arzt/Ärztin von einer Pflegeeinrichtung kontaktiert, da es einem Bewohner zunehmend schlechter gehe. Der Bewohner, bei dem eine mittelschwere COPD bekannt sei, verspüre seit etwa 2h Luftnot und ein Engegefühl im Brustkorb. Da in Ihrem Wartezimmer noch großer Andrang herrscht, entscheiden Sie sich zur Durchführung einer Telekonsultation anstatt eines Hausbesuchs. Wie gehen Sie am ehesten vor?
In der Auskultation sind weitestgehend normale Atemgeräusche zu detektieren, Sie verordnen daher eine zusätzliche Inhalation mit einem schnell wirksamen β2-Sympathikomimetikum. Weitere Maßnahmen sind zunächst nicht notwendig.
Sie bitten das Pflegepersonal, die Atemfrequenz auszuzählen und die Sauerstoffsättigung zu messen, zusätzlich bitten Sie um ein 12-Kanal-EKG. Während Sie auf das EKG warten, informieren Sie den Rettungsdienst unter der 112.
Aufgrund der Sauerstoffsättigung von nur 89–90 % unter Raumluft beenden Sie die Telekonsultation und fahren unmittelbar zur persönlichen Visite in die Pflegeeinrichtung.
Aufgrund des vollen Wartezimmers wird eine Telekonsultation in einer Stunde mit der Pflegeeinrichtung vereinbart. Bis dahin sollen über das Telekonsultationsgerät bereits die Vitaldaten erhoben und ein Rhythmus-EKG (4-Kanal) geschrieben werden.
Sie treffen die Entscheidung, den Patienten noch am gleichen Tag zum Thoraxröntgen in die nächstgelegene Radiologie Praxis zu schicken.
Was zählt nicht zu den Zielen einer telemedizinischen Versorgung?
Erweiterung der Möglichkeiten einer ärztlichen Kontaktaufnahme.
Überbrückung von größeren Entfernungen zwischen ÄrztInnen und PatientInnen, sofern das Krankheitsbild es zulässt.
Rückversicherung von nichtärztlichem Personal im Rettungsdienst mit ÄrztInnen über das weitere Vorgehen
Austausch zwischen ÄrztInnen unterschiedlicher Krankenhäuser bei komplexer Erkrankung eines Patienten
Weitere Reduzierung der Zahl von ärztlichen Praxen in bereits unterversorgten Gebieten.
Was gilt für Therapiemaßnahmen im Rahmen der Telemedizin?
Können z. B. im Sinne eines entlastenden Gesprächs bereits während der Konsultation erfolgen.
Sind im Rahmen einer Videokonsultation nicht möglich, dafür ist nahezu immer eine stationäre Einweisung oder Vorstellung in der Praxis notwendig.
Können nicht durch Delegation an geschultes Fachpersonal durchgeführt werden, indem diese den Patienten/die Patientin aufsuchen.
Bedingen in jedem Fall die Zustimmung der Krankenkasse.
Sind durch das Telekommunikationsgesetz dem Arzt/der Ärztin während Videokonsultationen untersagt.
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Hertwig, M., Hübel, C., Unterkofler, J. et al. Telemedizin – nur im Notfall?. Notfall Rettungsmed 27, 70–78 (2024). https://doi.org/10.1007/s10049-023-01252-8
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