Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verhältnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender Übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
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Sailer, H. Schranken des Rechts zur Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB. JuBl 134, 172–175 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0206-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0206-2