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Liebe LeserInnen dieses Themenhefts,

ÄrztInnen haben oft im klinischen Alltag nur eines im Sinne: die medizinisch beste Lösung für eine medizinische Problemstellung zu finden und der Patientin die bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen. Und grundsätzlich ist dies auch gut so – genau dafür sind wir wohl ÄrztInnen geworden.

Eine Gesamtleistung gelingt am besten, wenn nicht nur jede/r auf seine/ihre Expertise achtet

Bei dieser sicher oft notwendigen und nicht selten medizinisch sinnvollen Fokussierung unterliegen wir aber auch der Gefahr, anderen Aspekten unseres Tuns zu wenig Aufmerksamkeit zu schenken: sei es das direkte Umfeld der Patientin – Angehörige und Freunde, seien es die KollegInnen und Mitbetreuenden, seien es wirtschaftliche Aspekte und eben auch medizinrechtliche Folgen unseres Vorgehens, die uns in der Hitze des Alltags nicht immer ausreichend bewusst sein mögen.

Dabei wissen wir gerade aus unserem medizinischen Alltag, dass eine Gesamtleistung am besten gelingt, wenn nicht nur jede/r auf seine/ihre Expertise achtet. Interprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit bringt nicht nur die Summe von Einzelleistungen, sondern lässt das Bestmögliche im Austausch entstehen.

Dies gilt auch an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Nun fällt es allerdings den Welten von Rechtswissenschaft und Medizin nicht immer leicht, einander zu verstehen, aufeinander einzugehen und die Sorgen und Nöte des Behandlungsalltags klar zu kommunizieren und entsprechend zu berücksichtigen. JuristInnen pressen medizinische Sachverhalte nur allzu gern in ihre engen Kategorien. Eine Standardabweichung indiziert den Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel lassen die medizinische Intervention rechtswidrig erscheinen, und dann wird akribisch nach einem kausal entstandenen Schaden Ausschau gehalten: so das klassische Gedankengebäude des Haftungsrechtlers. Der Strafrechtler gar wähnt in allen Ungenauigkeiten ärztlicher Abrechnung Betrug und bei wechselseitigen Zuweisungen und Patientenströmen Korruption. Das Berufsrecht blickt von außen auf das gesamte ärztliche Tun und möchte es einerseits sinnvoll begleiten, andererseits aber in seinen ethisch vertretbaren Grenzen halten. Und zu guter Letzt droht bei jeglichem Fehlverhalten sozialversicherungsrechtlicher Regress nach den Grundsätzen, die beim Bundessozialgericht geboren worden sind.

Wie gehen FrauenärztInnen mit diesem Geflecht aus Patientenzentrierung der Tätigkeit und komplexer Rahmengebung durch Recht um, soll ein sicheres Gesamtpaket tatsächlich erreicht und gelebt werden? Es bleibt wohl nur die Möglichkeit, sich im Rahmen guter und klarer Kommunikation wechselseitig auf einen Stand zu bringen, der es allen Personen, die rund um die Patientin agieren, erlaubt, stets möglichst rechtssicher informiert zu sein, ohne zu viel Kraft auf rechtswissenschaftliche Fortbildung aufwenden zu müssen, die freilich an anderer, ggf. höchst entscheidender Stelle fehlen könnte. Daher ist es von besonderer Bedeutung und auch erklärte Aufgabe einer wissenschaftlich fundierten Zeitschrift, relevante medizinrechtliche Themen mit abzudecken und den Informationsauftrag für alle FrauenärztInnen bestmöglich zu erfüllen.

Viel Freude und Einsichten bei der Lektüre dieses Themenhefts!

Prof. Diedrich

Prof. Janni

Prof. Prütting

Prof. Vetter