1 Erratum zu: J Consum Prot Food Saf (2018) 13:25–39 https://doi.org/10.1007/s00003-017-1140-y

In Tabelle 1, erste Zeile, letzte Spalte (Bemerkungen zu Vitamin D) wurde angegeben, dass laut Gemeinsamer Expertenkommission des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Vitamin D-haltige Präparate bis zu einer Tagesdosis von 20 µg noch als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) eingestuft werden können, während Präparate mit höheren Dosierungen als Arzneimittel anzusehen sind (BVL/BfArM 2016).

In einer weiteren, vom BVL/BfArM im Jahr 2017 publizierten Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen wurde verdeutlicht, dass zwar bei einer Dosierung von Vitamin D oberhalb von 20 μg/Tag keine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung im Kontext der Ernährung/Nahrungsergänzung mehr begründet werden kann, jedoch eine Dosierung über 20 μg/Tag nicht zwangsläufig zu einer Einstufung als Arzneimittel führt (BVL/BfArM 2017).

Die Autoren bedauern, das Ergebnis der Gemeinsamen Expertenkommission – auf Basis der im Jahr 2016 publizierten Stellungnahme – fehlinterpretiert zu haben. Der abgeleitete Höchstmengenvorschlag für Vitamin D bleibt davon jedoch unberührt.