Zusammenfassung
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art 1.1 GG).
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Fußnoten
Aristoteles: Met A2, 982b, 25 f.; I. Kant: Grundlegung, in: Werke in sechs Bänden (Weischedel), Darmstadt 1956, IV 58-62.
P. Hofmann, Glaubensbegründung. Die Transzendentalphilosophie der Kommunikationsgemeinschaft in fundamentaltheologischer Sicht, Frankfurt/M. 1988, 205.
Kant, KpV: WW IV 139-144, 141
D. Henrich, Der Begriff der sittlichen Einsicht und Kants Lehre vom Faktum der Vernunft, in: D. Henrich u. a. (Hrsg.), Die Gegenwart der Griechen im neueren Denken (FS H. G. Gadamer), Tübingen 1960, 77-109.
Vgl.’ saisir’ = ergreifen. Begriff, Begründung und Rechtfertigung der Philosophie, München-Salzburg 1967, 55; Ethik in ihrer Grundlage aus Prinzipien entfaltet, Stuttgart 1969, 31.
W. Beierwaltes in HWP V 282-289
J. Splett, Freiheits-Erfahrung, Frankfurt/M. 1986, Teil I.
Wir haben damit nicht das Einzel-Gute im Blick: nicht die Frage, was hier und jetzt das Gute, sondern was das Grundsätzlich-Gute sei: die Frage, ob man sich überhaupt beim Handeln „ein Gewissen machen“ solle. Dieses Prinzipien-Gewissen („synteresis“) haben die Alten bereits für unfehlbar erklärt — im Unterschied zur Fehlbarkeit der„conscientia“, des konkreten Gewissens, wo es um die Realisierung des Prinzips in Normen hinein und um deren fallweise Geltung (bzw. um „Ausnahmen von der Regel“) geht.
Um hier gleich eine klärende Präzisierung zu geben: Dieser Respekt untersagt ausnahmslos, jemanden zum Handeln wider sein Gewissen zu zwingen (dadurch würde er zum bloßen Mittel); darum verbietet er strikt die Folter. Er schließt nicht die Möglichkeit (unter Umständen die Pflicht) aus, jemanden an Handlungen zu hindern, die ihm sein Gewissen aufträgt. Die Maßnahmen hierbei — bis hin zur Tötung in Beistands-Notwehr — stellen nämlich zwar ein Übel für den Gegner dar, müssen aber als solche seine Personenwürde nicht verletzen.
Vgl. etwa L. Janus, Wie die Seele entsteht, Hamburg 1991.
Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens. Zu ethischen Fragen der Biomedizin. Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre. Mit einem Kommentar von Robert Spaemann, Freiburg 1987, 85.-Wichtig darum zum Diskussionsentwurf des Embryonenschutzgesetzes (1986) § 1: „Wer durch Einwirkung auf einen Embryo oder Foetus eine Gesundheitsschädigung des (aus ihm hervorgehenden) Menschen herbeiführt...“ der Korrekturvorschlag der Bundesärztekammer: „Wer die Gesundheit eines anderen dadurch beschädigt, daß er ihn im embryonalen oder foetalen Zustand körperlich verletzt...“Weißbuch... Köln 1988, 106 f. Hier nach: H. Thomas, Ethik und Pluralismus finden keinen Reim, in: Scheidewege 20 (1990/91): 121-140, 128.
E. Jüngel, E. Käsemann, J. Moltmann, D. Rößler, Annahme oder Abtreibung, in: E. Wilkens (Hrsg.), § 218. Dokumente und Meinungen zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs, Gütersloh 1973, 168-173, 171.
J. Splett, Wann beginnt der Mensch — und welche Pflichten haben wir ihm gegenüber? In: Familienbund der deutschen Katholiken (Hrsg.), Kinder aus der Retorte? Bonn 1989, 36-55, 40f.
J. Splett, Gotteserfahrung im Denken. Zur philosphischen Rechtfertigung des Redens von Gott. Freiburg-München 1985 (3. Aufl.), bes. Kap. 4; ein Konzentrat: Über die Menschlichkeit, Gott heute zu denken, in: W. Kern u. a. (Hrsg.), Handbuch der Fundamentaltheologie. 1 Traktat Religion, Freiburg 1985, 136-155, bes. 148-153. Jetzt greife ich zurück auf: „Wenn es Gott nicht gibt, ist alles erlaubt?“ Zur theologischen Dimension des sittlichen Bewußtseins, in: W. Kerber (Hrsg.), Das Absolute in der Ethik, München 1991, 131-156 (157-178 Diskussion), bes. 143-145.
B. Schüller, Der menschliche Mensch. Aufsätze zur Metaethik und zur Sprache der Moral, Düsseldorf 1982, 28-53 (Sittliche Forderung und Erkenntnis Gottes), 54-88 (Dezisionismus, Moralität, Glaube an Gott), 88.
Iwan Karamasoff hört das von seinem Bruder Aljoscha: „... gerade vor der Logik das Leben lieben lernen..., dann werde ich auch den Sinn begreifen...“Die Brüder Karamasoff V 3 (Rahsin [München], Darmstadt 1979, 374.)
Wem das zu „heil“ und positiv klingt (obwohl Dostojewski gewußt haben dürfte, wovon er spricht), der hätte zumindest das Leiden an quantitativer wie qualitativer Lebensverkürzung und den Protest dagegen verständlich zu machen. Nicht, als sollte das die Hiobs-Frage (=Theodizee-Problem) beantworten; aber verwirft man das Gut-sein der Schöpfung und vor allem des Schöpfers, hat man die Frage eska-motiert: um welchen Preis vor den Klagen und Protesten der Opfer? (Ausführlich: Gotteserfahrung... [Anm. 12], Punkt 9.).
J. Splett, Die Sonderstellung des Menschen, in: W. Cyran (Hrsg.), Die Sonderstellung des Menschen in der Evolution, Bonn 1990, 59-73.
Zur Erläuterung darf noch einmal auf anderwärts Ausgeführtes hingewiesen werden: Der Mensch ist Person, Frankfurt/M. 1986 (2. Aufl.), bes. Kap. 1 sowie: Leben als Mit-Sein, Frankfurt/M. 1990, Kap. 6, bes. 112 ff.
„Vor aller Leistung, trotz aller Schuld.“ K. Kliesch, Spuren des Geistes, in: Bibel und Leben 28 (1989): 317-332.
Bis hin zur Zeugung/Empfängnis eines Kindes zum Zweck der Knochenmarkspende. Siehe dazu den Fallbericht (M. Volkenandt/J. Splett) in: ArztChr. 36 (1990): 186-192.
W. Pannenberg, Grundfragen systematischer Theologie, Göttingen 1967, 361-386 (Die Frage nach Gott), 381-384; siehe auch: R. Guardini, Welt und Person (1939), Mainz 1988 (6. Aufl.)
Fahrt ins Staublose, Frankfurt/M. 1988, 120.
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Splett, J. (1992). Der ungeborene Mensch — Prinzipielle Überlegungen zu seiner Würde. In: Berg, D., Hepp, H., Pfeiffer, R., Wuermeling, HB. (eds) Würde, Recht und Anspruch des Ungeborenen. Urban und Vogel, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-89935-516-1_11
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