Auszug
Als Friedrich der Große 1745 sein Schloss Sanssouci in Potsdam errichten ließ, oder Ludwig II. 1869 sein Märchenschloss Neuschwanstein in Bayern, brauchten sie beide keine Baugenehmigung. Dies lag keineswegs nur an ihrer Stellung. Erst etwas um die Mitte des vorigen Jahrhunderts machten die starke Bevölkerungsvermehrung, aber auch die Zunahme der Industrialisierung es zunehmend notwenig, die Bautätigkeiten gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen. Noch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 bestimmte in einem Paragraphen: „In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder ein Gebäude zu verändern wohl befugt.“ Die Ursprünge des Baurechts bestanden ausschließlich in der Gefahrenabwehr. Durch Baumaßnahmen sollten weder die Bewohner noch die Allgemeinheit Schaden nehmen. Baurecht war Baupolizeirecht. Dies galt sogar für die Festsetzung von Fluchtlinien, die die Straßen und Plätze von sonstigen Flächen abgrenzen sollten. Erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts durften die Gemeinden bei der Festsetzung dieser Fluchtlinien gestalterisch mitwirken.
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(2008). Erstellen eines Bauantrags. In: Bautechnik Für Bauzeichner. Vieweg+Teubner. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-9304-8_10
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