Zusammenfassung
In unserer heutigen Welt und unter dem Einfluß demokratischer Ideen glaubt man nicht mehr an die Altehrwürdigkeit des Rechts und hält die Tradition nicht mehr für eine hinreichende Rechtfertigung gesellschaftlicher Einrichtungen. Man ist im Gegenteil davon überzeugt, daß der Mensch seine politische Welt gestalten und umgestalten kann, und daß die rechtlichen Bestimmungen und die gesellschaftlichen Institutionen kritisch geprüft und aufgrund von funktionalen und wertenden Analysen gerechtfertigt werden müssen.
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Anmerkungen
A. Gehlen, Der Mensch. Seine Natur und seine Stellung in der Welt, Bonn 1955.
Vgl. R. Dworkin, Taking Rights Seriously, London 1977, S. 22 ff, S. 90 ff.
Je nach der Tradition und herrschenden juristischen Doktrin schwankt das Ausmaß, in dem die Rechtsprechung rechtspolitische Argumente in Erwägung zieht.
Vgl. N. Luhmann, Rechtssoziologie, Band I, Hamburg 1972, Opladen 19873, S. 30, 42 ff., sowie meine Kritik in: O.Weinberger, Soziologie und normative Institutionentheorie, Recht und Institutionen. Helmut Schelsky Gedächtnissymposium Münster 1985, Berlin 1985, S. 32–58.
In der modernen Gerechtigkeitstheorie besteht ein wesentliches Manko an Überlegungen über die Frage, wie eine gewisse rechüiche Norm oder eine gesellschaftliche Einrichtung das Handeln der Menschen motiviert. Man meint oft, Gerechtigkeit sei eine Frage, Motivation eine andere. Ich glaube dagegen, daß die gerechten Rechtsfolgen nicht ohne Berücksichtigung der motivatorischen Funktion bestimmt werden können. Vgl. O. Weinberger, Analytisch-dialektische Gerechtigkeitstheorie. Skizze einer handlungstheoretischen und non-kognitivistischen Gerechtigkeitstheorie, in: I. Tammelo/A. Aarnio (Hrsg.), Zum Fortschritt von Theorie und Technik in Recht und Ethik, Rechtstheorie, Beiheft 3, S. 307–330.
Vgl. O. Weinberger, Jenseits von Positivismus und Naturrecht, in: Contemporary Conceptions of Law — 9th World Congress (Basel 1979), ARSP, Supplementa, Vol. 1, Part 1, S. 43–56.
O. Weinberger, Zur Theorie der Gesetzgebung, in: J. Mokre/O. Weinberger (Hrsg.), Rechtsphilosophie und Gesetzgebung, Wien/New York 1976, S. 173–198.
Hier zeigt sich schon eine gewisse Undeterminiertheit der Zweckrationalität. Es sei vorausgesetzt, daß die Handlung H1 den Zweck Z1 mit größerer Wahrscheinlichkeit aber mit geringerer Intensität als die Handlung H2 bewirke. Dann ist rein logisch nicht bestimmt, ob H1 H2 oder umgekehrt H2 H1 vorzuziehen ist.
Vgl. Ch. Weinberger/O. Weinberger, Logik, Semantik, Hermeneutik, München 1979, S. 54 f.; O. Weinberger, Rechtslogik, 2. Aufl., Berlin, im Druck.
Zukünftige Erfindungen kann man kaum konkret prognostizieren; jedenfalls kann man sie nicht im einzelnen charakterisieren, sonst hätte man sie ja schon erfunden. Eine Gesamtübersicht der möglichen Erfindungen kann man offenbar überhaupt nicht aufstellen.
Auch bei idealen Diskursen haben wir keinen Grund vorauszusetzen, daß universeller Konsens erreichbar ist.
Diese Konzeption kann man nicht dadurch verbessern, daß man nur begründeten Konsens als wahrheitsbestimmend ansieht. Wenn das Kriterium der Begründung herangezogen wird, dann wird der Konsens irrelevant (die wohl begründete These ist doch wohl auch wahr, wenn die Diskursteilnehmer sie aus Dummheit oder Voreingenommenheit nicht akzeptieren). Bei sogenanntem begründeten Konsens geht es doch offenbar nicht darum, daß irgendetwas als Begründung vorgetragen wird, noch darum, daß die Diskursteilnehmer meinen, gute Gründe für ihre Zustimmung zu haben, sondern um die Frage, ob die Gründe tatsächlich gute und hinreichende Gründe sind.
Vgl. R. Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, Frankfurt/M. 1978, S. 138.
A. Ross, Law and Justice, London 1958, S. 46.
O. Weinberger, Zwei Bereiche der Sollsatzlogik, in: ders., Studien zur Normenlogik, Rozpravy ČSAV, Prag 1960, ferner: ders., Studien zur Normenlogik und Rechtsinformatik, Berlin 1974, S. 177 f.
Vgl. O. Weinberger, Gesetzgebung und Motivation, in: E. Mock/I. Tammelo (Hrsg.), Gesetzgebung und Rechtstheorie, FS für Robert Weimar, Frankfurt.M / Bern / New York, 1986, S. 117–131.
Vgl. D. N. MacCormick, Coherence in Legal Justification, in: W. Krawietz et al., Theorie der Normen. Festgabe für Ota Weinberger, Berlin 1984, S. 37–53.
Vgl. N. Hartmann, Teleologisches Denken, Berlin 1951. Ch. Weinberger/O. Weinberger, Logik, Semantik, Hermeneutik, München 1979, Kap. 8.
Ch. L. Stevenson, Ethics and Language, New Haven, London 1944.
Ich unterschätze dabei keineswegs die Bedeutung von Zivilcourage für das demokratische Leben und sehe sehr wohl die Gefahren der karrieristischen Anpassung für die demokratische Moral.
Vgl. O. Weinberger, Institution, Organisation, Kontrolle, Akten des Symposiums in Salerno 1985, in Druck.
H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929.
Vgl. O. Weinberger, Abstimmungslogik und Demokratie, in: B. Sutter (Hrsg.), Reformen des Rechts, FS zur 200-Jahr-Feier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Graz 1979, S. 605–623.
J. A. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, München 1972.
M. Hauriou, Die Theorie der Institutionen und der Gründung (Essay über den sozialen Vitalismus), in: R. Schnur (Hrsg.), Die Theorie der Institution, Berlin 1965, S. 27–66.
Vgl. O. Weinberger, Ausgangspunkte des Institutionalistischen Rechtspositivismus, Einleitung zum Buch D.N. MacCormick/O. Weinberger, Grundlagen des Institutionalistischen Rechtspositivismus, Berlin 1985.
Vgl. A. Downs, Ökonomische Theorie der Demokratie, Tübingen 1968 (Orig. 1957).
Dies ist ein wichtiges demokratisches Postulat, wenn auch keineswegs ausgeschlossen ist, daß ein Diktator es in gewissen Situationen realisiert.
Jahrzehntelang hat z.B. die offizielle marxistische Lehre die Logik, insbesondere ihre moderne Form, bekämpft, ebenso wie die moderne Semantik und die Kybernetik. Der Mendelismus und Darwinismus wurden abgelehnt und Lysenkos Lehre als marxistische Biologie gefeiert. Auf anderen ideologischen Fronten sieht es nicht ganz anders aus, auch wenn hier die ”richtigen” wissenschaftlichen Auffassungen meist nicht durch politische Entscheidungen als maßgeblich deklariert werden. Ich verweise nur auf zwei Bereiche, wo sich dies zeigt: (a) Die sozialdarwinistische Interpretation des Darwinismus brachte die bekannten politisch-ideologischen Implikationen, die im rassistischen Nazismus gipfelten. (b) Der Kampf für und gegen das Naturrecht wird in der Rechtsphilosophie durchaus nicht emotionsfrei geführt, sondern durch religiöse und ideologische Voraussetzungen wesentlich beeinflußt.
Daß jemand Schuster oder Professor für Rechtsphilosophie ist (und nach einem gesetzlichen Schema entlohnt wird) ist keine geschützte Persönlichkeitsinformation. Informationen darüber, wer in welchen Aufsichtsräten und Funktionen tätig ist, und welche Vernetzungen der Machtpotentiale bestehen und mit welchen Einkünften und Privilegien solche Positionen verbunden sind, empfindet man als Eingriff in die persönliche Sphäre.
Vgl. z.B. O. Weinberger, Jenseits von Positivismus und Naturrecht, in: Contemporary Conceptions of Law — 9th World Congress der IVR (Basel 1979), ARSP, Supplementa, Vol. I. Part 1, 1982, S. 43–56, sowie das Referat von Norbert Leser ”Der Konflikt zwischen Recht und Gerechtigkeit”, beim 12. Weltkongreß der IVR in Athen 1985.
Ich meine natürlich die Formulierung: ”Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde”.
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Weinberger, O. (1988). Rechtspolitische Institutionenanalyse. In: Grimm, D., Maihofer, W. (eds) Gesetzgebungstheorie und Rechtspolitik. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 13. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14415-1_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-14415-1_13
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-12012-6
Online ISBN: 978-3-663-14415-1
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