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Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 168))

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Zusammenfassung

In der vorangegangenen Analyse konnte gezeigt werden, daß die USA, Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland in den 1980er und 1990er Jahren in der Einwanderungs- und Asylpolitik mit zunehmend gleichen Herausforderungen konfrontiert waren. Während dies bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie der Asyl- und Flüchtlingspolitik auch zu einer Annäherung bei den zur Bewältigung dieser Herausforderungen ergriffenen Maßnahmen geführt hat, offenbarten sich in der Handhabung der legalen Einwanderung deutliche Unterschiede zwischen den USA auf der einen Seite und Frankreich sowie Deutschland auf der anderen Seite. Ihrem nationalen Selbstverständnis als klassischem Einwanderungsland folgend, stehen die Vereinigten Staaten der dauerhaften Zuwanderung von Arbeitsmigranten und Familienangehörigen im Rahmen des Präferenzquotensystems weiterhin offen gegenüber. Seit 1996 der Zugang von Ausländern zu Sozialleistungen radikal eingeschränkt wurde, wird allerdings von Einwanderern erwartet, daß sie sich ohne Inanspruchnahme bundesstaatlicher Unterstützung finanzieren können. In den beiden europäischen Staaten gilt hingegen die infolge der Anwerbe-stops in den 1970er Jahren formulierte Zielsetzung fort, die weitere Einwanderung von Staatsangehörigen aus Nicht-EG-Mitgliedstaaten zu begrenzen.

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Literatur

  1. Vgl. Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000, im Internet abzurufen unter: http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_23480.htm (August 2000). Antragsteller für eine der maximal 20.000 zu vergebenden „Green Cards“ müssen entweder über einen in Deutschland oder im Ausland erworbenen Hochschulabschluß mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations-und Kommunikationstechnologie verfügen oder ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 100.000 DM nachweisen können. Nachdem die ersten 10.000 Arbeitserlaubnisse vergeben sind, soll überprüft werden, ob ein weiterer Bedarf für ausländische Arbeitskräfte besteht. Im Gegenzug zur Anwerbung der ausländischen Spezialisten hat sich die deutsche Industrie verpflichtet, bis zum Jahr 2003 insgesamt 60.000 Ausbildungsplätze in der Informations-und Kommunikationstechnologiebranche zu schaffen. Die am 1. August 2000 in Kraft getretene Verordnung ist bis zum 31. Juli 2008 befristet. Parallel zu Green Card-Verordnung der Bundesregierung hat Bayern im Juli 2000 ein sog. „Blue Card-Programm” aufgelegt, das nicht auf die IT-Branche beschränkt, sondern für alle Berufsgruppen offen ist. Verliert ein Blue Card-Inhaber seinen Arbeitsplatz, darf er sich zur Suche einer neuen Beschäftigung zwei bis drei weitere Monate in Deutschland aufhalten. Findet er keinen neuen Arbeitsplatz, muß er das Bundesgebiet verlassen. Nach bayerischem Vorbild hat auch Hessen eine „Blue Card“-Regelung für Spezialisten der Informationstechnologie eingeführt. Bis Mitte März 2001 wurden 6.031 „Green Cards” erteilt. Vgl. o.V. Deutschland: Green Cards ab August 2000, in: MuB 4/2000, S. 1f., Zips, Martin: Auch Hessen führt Blue Card ein, in: SZ vom 12. Juli 2000; o.V. Computer-Experten können im August kommen, in: SZ vom 15./16. Juli 2000; o.V.: Deutschland: Nach Green Card nun Blue Card, in: MuB 6/2000, S. 3f., Feldenkirchen, Markus: FDP. Green Card zu unflexibel, in: SZ vom 20. Februar 2001; o.V. Deutschland: Nachfrage nach Green Card geringer als erwartet, in: MuB 2/2001, S. 1f.

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  2. Eine u.a. von Bundeskanzler Schröder und Bundesinnenminister Schily angeregte Ausweitung der „Green Card“-Regelung auf andere Berufsgruppen ist auf vielfältigen Widerstand gestoßen. Kritiker des Vorschlags fordern vielmehr eine umfassende Einwanderungsregelung und eine Verbesserung der Ausbildung einheimischer Arbeitskräfte. Vgl. o.V. Greencard-Erweiterung stößt auf Kritik, in: SZ vom 5. Februar 2001, o.V. Schily will Green Card für andere Branchen, in: SZ vom 24./25. Februar 2001.

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  3. Der unter die Freizügigkeitsgarantien fallende Personenkreis wird durch den geplanten EG-Beitritt von zehn mittel-und osteuropäischen Staaten sowie Zypern erheblich erweitert werden. Um die von politischer Seite erwarteten negativen Auswirkungen einer verstärkten Zuwanderung aus den Beitrittsländern auf den EG-Arbeitsmarkt, wie Lohnverfall, Zunahme der Erwerbslosigkeit und zunehmende Fremdenfeindlichkeit, aufzufangen, mehren sich die Stimmen Innerhalb der Gemeinschaft, den neuen Mitgliedsländern zunächst nur eine eingeschränkt geltende Freizügigkeit für Arbeitnehmer zuzugestehen. Ähnlich wie bei der Aufnahme Griechenlands und Spaniens in die EG solle auch für diese Staaten nach dem erfolgten Beitritt eine siebenjährige Übergangsfrist gelten. Im Gegensatz dazu rechnet das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung mit positiven Auswirkungen dieser Zuwanderung auf den bundesdeutschen Arbeitsmarkt. Einer Studie des Instituts zufolge kann bei voller Freizügigkeit jährlich mit einer Zuwanderung von insgesamt rund 350.000 Menschen aus den mittel-und osteuropäischen Beitrittsländern in die jetztigen EG-Staaten gerechnet werden. Von ihnen kämen knapp 220.000 Personen nach Deutschland, unter ihnen ca. 80.000 Erwerbstätige. In Anbetracht des schrumpfenden Arbeitskräftepotentials in Deutschland und der i.d.R. guten bis sehr guten beruflichen Qualifizierung der Migranten seien daher nur 1m ungünstigsten Fall „kaum messbare geringfügige Einkommenseinbußen und Arbeitsplatzverluste zu erwarten“ O.V. Masseneinwanderung bleibt aus, in: SZ vom 25. Mai 2000. Vgl. außerdem Fahrenholz, Peter: Kanzler: Arbeitsmarkt für Osteuropäer erst nach Frist öffnen, in: SZ vom 19. Dezember 2000; Brtill, Claudia: Der Test kommt mit der Ost-Erweiterung, in: FAZ vom 1. Februar 2001.

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  4. Damit werden die auf der Grundlage der beiden 1985 und 1990 in Schengen unterzeichneten Abkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen bezeichnet, die mit dem Amsterdamer Vertrag Aufnahme in den EGV gefunden haben.

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  5. Vgl. Vorschlag für einen Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens zur Regelung der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vom 30. September 1997 KOM(97) 387 endg., 97/0227 (CNS), ABI. EG C 387 vom 7 November 1997, S. 9ff.

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  6. Für eine sehr anschauliche Gegenüberstellung des Drittstaaterübereinkommens und des bundesdeutschen Ausländerrechtes vgl. Feldgen, Dagmar: „Gemeinsame europäische Migrationspolitik“ — Drittstaatsangehörige, in: Barwig, Klaus/Brinkmann, Gisbert u.a. (Hrsg.): Neue Regierung — neue Ausländerpolitik? Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 1999 und 5. Migrationspolitisches Forum, Baden-Baden 1999, S. 311–332 (S. 321ff.) (im folgenden zitiert als: Gemeinsame europäische Migrationspolitik).

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  7. Der Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 ist wie sein Vorgänger, der Maastrichter Vertrag von 1992, auf drei Säulen gestellt. Die 1. Säule umfaßt den EG-Vertrag, die 2. Säule die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik (GASP) und die 3. Säule die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Mit Titel IV „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“ werden die einwanderungspolitischen Rechtsvorschriften aus der rechtlich unverbindlichen intergouvernementalen Zusammenarbeit der 3. in die 1. Säule übertragen und unterliegen damit nun grundsätzlich den allgemeinen Rechtsetzungsregelungen der EG.

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  8. Vgl. Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung KOM (1999) 638 endg., Ratsdok. 5396/00.

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  9. Im Juli 2000 hat der Innenausschuß des Europäischen Parlamentes dem Richtlinienentwurf „weitgehend“ zugestimmt. Bei der endgültigen Entscheidung, die einen einstimmigen Beschluß des Innenministerrates erfordert, kommt dem Parlament jedoch nur beratende Funktion zu. Zum Richtlinienentwurf und der damit verbundenen Auseinandersetzung vgl. o.V.: Neuregelung der Familienzusammenführung geplant, in: MuB 5/2000; o.V.: EU: Innenausschuss des Europa-Parlaments beschließt umstrittene Richtlinie zu Familiennachzug, in: MuB 6/2000. Beide Texte sind im Internet abzurufen unter: http://www.demographie.de/newsletter (Dezember 2000).

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  10. Endgültige Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft KOM (2000) 757 endg.

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  11. Vgl. Münz, Rainer: EU: Vorschläge für eine europäische Migrationspolitik in: MuB 9/2000, S. 2.

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  12. Vgl. Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten KOM (2000) 303 endg.

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  13. Zitat und Inhalt: Bolesch, Cornelia: EU-Minister einig über Flüchtlingsfonds, in: SZ vom 29 September 2000. Vgl. außerdem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds KOM (1999) 686 endg., 1999/0274 (CNS), ABI. EG C 116 E vom 26. April 2000, S. 72–78; Klos, Christian: EU: Aktueller Stand der Harmonisierung im Asylrecht, in: MuB 2/2000, S. 4f.

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  14. Dabei Ist jedoch zu beachten, daß es sich bei der Dubliner Konvention um ein völkerrechtliches Übereinkommen handelt, das erst in näherer Zukunft in einen Rechtsakt der EG umgewandelt und zugleich inhaltlich erweitert werden soll.

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  15. Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 20. September 2000, KOM (2000) 578 endg., 2000/0238 (CNS).

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  16. Vgl. o.V. EU: Third-Country Migrants, in: Migration News vol. 7 (2000), 11, http://www. migration.ucdavis.edu/Archrve_MN/nov2000–08mn.html (Dezember 2000), Bolesch, Cornelia: Schily schlägt EU-Grenzpolizei vor, in: SZ vom 16. März 2001.

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  17. Vgl. Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABI. EG C 253 vom 4. September 2000, S. If., Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABI. EG C 253 vom 4. September 2000, S. 6–8; Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Harmonisierung der Geldbußen und Geldstrafen für Beförderungsunternehmen, die Staatsangehörige dritter Länder ohne die für die Einreise erforderlichen Dokumente in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbringen, ABI. EG C 269 vom 20. September 2000, S. 8f. Die in dem französischen Vorschlag vorgesehene Einschränkung, daß keine Geldbußen verhängt werden sollen, wenn der Drittstaatsangehörige als Asylsuchender in das EG-Hoheitsgebiet einreist, stößt auf Widerstand in Großbritannien. Nach geltendem britischem Recht müssen Beförderungsunternehmen auch für Asylbewerber, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente einreisen, Strafen zahlen, die allerdings im Falle einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aufgehoben werden. Vgl. o.V. EU: Common Policies?, in: Migration News vol. 7 (2000), 12, http://www.migration.ucdavis.edu/mn/dec_2000–09mn. html (Dezember 2000).

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  18. Auch in Belgien, Frankreich und den Niederlanden sind die Asylbewerberzahlen seit Mitte der 1990er Jahre deutlich angestiegen. Vgl. BAFI (Hrsg.): Asylpraxis, a.a.O., S. 20; o.V. Großbritannien verschärft Asylgesetze, in: SZ vom 4. April 2000; Kappner, Joachim: Asylsuchende orientieren sich neu, in: SZ vom 1. Februar 2001.

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  19. Vgl. Feldgen, Dagmar: Gemeinsame europäische Migrationspolitik, a.a.O., S. 330f.

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  20. Eine Ausnahme gilt für die Festlegung der Liste von Drittstaaten, deren Staatsangehörige bei der Einreise in die EG visapflichtig sind, sowie der einheitlichen Visumsgestaltung. Hier erfolgt die Beschlußfassung im Rat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrages an mit qualifizierter Mehrheit. Vgl. Art. 67 Abs. 3 EGV

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  21. Nach Ablauf der fünf Jahre richtet sich das Verfahren nach Art. 251 EGV

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Dickel, D. (2002). Ausblick. In: Einwanderungs- und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland. Forschung Politikwissenschaft , vol 168. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09892-8_12

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