Zusammenfassung
Die Gemeinschaft und die mit ihr verbundenen Mitgliedstaaten definieren als Aufgabe ihres gemeinsamen Wirkens „eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens,..., einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen,..., die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität“ sowie die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes und der Solidarität zwischen den Mitgliedern (Art. 2 EGV).14 Die Realisierung dieser Ziele soll durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, der Einführung einer Wirtscharts- und Währungsunion sowie durch eine Koordinierung der Wirtschaftspolitiken erreicht werden (Art. 2, 3 und 4 EGV).
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Literatur
Zitate von Artikeln der Vertragswerke der Gemeinschaften beziehen sich nicht auf ursprüngliche Fassung des EG-Vertrages aus dem Jahre 1957, sondern auf die Fassung des Amsterdamer Vertrages, der am 01.05.1999 in Kraft getreten ist. Die Umnummerierung sämtlicher Verträge der Gemeinschaft beruht auf Art. 12 des Amsterdamer Vertrages.
“Der Begriff Gemeinsamer Markt…stellt ab auf die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen (vgl. Urteil vom 05.05.1982, Schul 1, Rs. 15/81, EuGHE 1982, S. 1409, 1431)”. Bei dem Binnenmarkt handelt sich um den Gemeinsamen Markt in der Phase seiner vollen Verwirklichung. Dem steht nicht entgegen, daß die Legal-definition des Art. 14 II EGV sich nur auf die Freiheiten des Gemeinsamen Marktes bezieht. Die Absicherung dieser Freiheiten durch eine Weiterentwicklung beispielsweise der Steuerharmonisierung bildet nur ein notwendiges Korrelat des Binnenmarktkonzeptes. Dem entspricht die Erklärung der Konferenz der Regierungsvertreter in der Schlussakte der EEA, daß das Binnenmarktziel insbesondere durch die Ausführung des Programms der Kommission gemäß dem Weißbuch von 1985 (Weißbuch der Kommission an den Rat, Juni 1985, KOM (85) 310 endg.) erreicht werden soll. Diese im Weißbuch angedachten Schritte gehen bei weitem über die unmittelbaren Maßnahmen zur Herstellung des Gemeinsamen Marktes hinaus. Sie umfassen vier Komplexe: Beseitigung der materiellen Schranken (Binnengrenzkontrollen), der technischen Schranken (nichttarifäre Handelshemmnisse), der Steuerschranken sowie der Verbesserung der sozioökonomischen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Betätigung von Unternehmen (beispielsweise im Gesellschaftsrecht); vgl. dazu Geiger, R. (Hrsg.), Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1993, Art. 7 a (Binnenmarkt), Rdnr. 5; vgl. Dauses, M. A., Warenverkehr - Grundregeln, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, C. I., Rdnr. 4.
Vgl. Gross, W., Niederlassungsrecht (Art. 3 lit. c, Art. 52 ff. EWG-Vertrag) im Gemeinsamen Markt, in: Die Aktiengesellschaft, 1990, S. 530.
Vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, 1./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1277.
Vgl. Eyles, U., Das Niederlassungsrecht der Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, 1990, S. 2.
Vgl. Urteil vom 21.06.1974, Reyners/Belgien, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631 ff.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., S. 1304; Gross, W., a.a.O., S. 530 f. Das Niederlassungsrecht umfaßt somit die Gesamtheit der Vorschriften, die für eine natürliche oder juristische Person ausschlaggebend sind, wenn sie sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen will. Das Niederlassungsrecht nimmt dabei auf eine Vielzahl von Regelungen des öffentlichen und privaten Rechts des Aufnahmelandes Bezug: Verfassungsrecht, Gewerbe-und Wirtschaftsrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht sowie Normen des Privatrechts über den Erwerb und die Nutzung von Sachen und Rechten und deren Verfügung (vgl. dazu Platz, K.-W., EWG-Niederlassungsrecht und individuelle Rechtspositionen, 1966, S. 29 f.).
Vgl. Roth, W.-H., Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, E. I., Rdnr. 51. Dabei ist es jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, über die Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit zu bestimmen. An die Stelle der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen tritt bei Gesellschaften das Gesellschaftsstatut (vgl. dazu Nicolaysen, G., Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1979, S. 1 I I).
Vgl. Roth, W.-H., a.a.O., Rdnr. 56.; vgl. dazu auch Kapitel II, Punkt 1.3 dieser Arbeit. Auch wenn die Rechtsfigur der Gesellschaft primär eine Schöpfung des nationalen Rechts ist und aus diesem Grunde zahlreiche rechtliche Ausprägungen existieren, wird im Rahmen der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit von jeglicher Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen — bei Erfüllung der Kriterien der Gemeinschaftszugehörigkeit — abgesehen und somit deren Gleichstellung und —behandlung bewirkt (vgl. dazu Art. 48 EGV; vgl. auch Grothe, H., Die “ausländische Kapitalgesellschaft & Co.”, 1989, S. 132).
Vgl. Gross, W., a.a.O., S. 534. Ob sie dort allerdings in der Form ihres Gründungsrechts bestehen bleiben kann oder sich vielmehr der nationalen Rechtsordnung des Aufnahmestaates unterwerfen muß, beurteilt sich nach nationalem Kollisionsrecht. Hierbei geht es jedoch primär um die Frage der Sitzverlegung (= primäre Niederlassungsfreiheit), welche sich nach der Sitztheorie oder nach der Gründungstheorie bestimmen. Diese Fragen sind aber nicht das Thema dieser Abhandlung. Zur Frage der Sitz-oder Gründungstheorie vgl. Darstellung in: Knobbe-Keuk, B., Umzug von Gesellschaften in Europa, in: ZHR, 1990, S. 325–356.
Vgl. Platz, K.-W., a.a.O., S. 12. Die Freizügigkeit für unselbständig Beschäftigte bestimmt sich nach Art. 39 ff. EGV. Die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern von Gesellschaften werden jedoch als “selbständige Erwerbstätigkeiten” im Sinne des Art. 43 11 EGV angesehen, da das Niederlassungsrecht sich auf die Leitung von Gesellschaften sowie auf den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in die Leitungs-und Überwachungsorgane nicht nur der Tochtergesellschaften, sondern auch der Agenturen und Zweigniederlassungen bezieht (Art. 44 II lit. f EGV); vgl. dazu Urteil vom 27.06.1996, Ascher, Rs. C-107/94, EuGHE 1996.
Vgl. Roth, W.-H., a.a.O., Rdnr. 42. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfaßt den Bereich der freien Berufe und gewerblichen Tätigkeit (Industrie, Handel, Handwerk, Bankwesen), ohne darauf allein beschränkt zu sein. Dazu zählt auch der Bereich der Warenproduktion und des Warenvertriebs, die Landwirtschaft und andere Formen der Urproduktion, beispielsweise der Kohle-und Erzbergbau (eine Überschneidung mit dem EGKS-Vertrag tritt dadurch nicht ein, da dieser keine Regelungen über die Niederlassungsfreiheit enthält, so daß der EG-Vertrag hier eine Lücke schließt). Das Niederlassungsrecht findet auch auf künstlerische Tätigkeiten im Theater-und Filmwesen sowie Sport und Unterhaltung Anwendung (vgl. dazu Platz, K.-W., a.a.O., S. 14 f.). Von Bedeutung ist dabei, daß der Vertrag sich auf “Tätigkeiten” und nicht auf“Berufe” erstreckt. Durch die Bezugnahme auf den Begriff “Tätigkeit (Ausnahme: Art. 47 III EGV)” werden nämlich Unterschiede zwischen ähnlichen Berufsbildern in den einzelnen Ländern und die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Berufsbezeichnungen, welche Zweifel an der Deckungsgleichheit bestimmter Begriffe aufwerfen könnten, auf diese Weise vermieden (vgl. dazu Troberg, P., a.a.O., S. 1320).
Für Definition der Begriffe Niederlassung bzw. Agentur vgl. Urteil vorn 22.11.1978, Somafer, Rs. 33/78, EuGHE 1978, S. 2183, Urteil vom 06.10.1976, De Bloos, Rs. 14/76, EuGHE 1976, S. 1467; Urteil vom 18.03.1981, Blanckaert, Rs. 139/80, EuGHE 1981, S. 819, 831.
Vgl. Urteil vom 21.06.1974, Reyners, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631.
Vgl. Urteil vom 05.02.1963, van Gend & Loos, Rs. 26/62, EuGHE 1963, S. 1; vgl. Kapitel IV, Punkt 1 dieser Arbeit. Der Vorrang des Niederlassungsrechts ist unbedingt und daher nicht vom Ermessen der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten können sich auch nicht auf den Umstand berufen, die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit enthielten Programmsätze und bedürften noch weiterer gemeinschaftlicher wie nationaler ergänzender Bestimmungen. Dieses Programm gemäß Art. 54 EGV (in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 07.02.1992) wurde durch den Rat bereits am 18.12.1961 beschlossen und war innerhalb bestimmter Fristen durch die Mitgliedstaaten umzusetzen (vgl. Art. 7 I EGV in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 07.02.1992). Mit Ablauf der Übergangszeit (01.01.1970) wird der Stand der Liberalisierung nicht mehr durch dieses Programm bestimmt, sondern allein durch den unmittelbar anwendbaren Art. 43 EGV (vgl. Urteil vom 21.06.1974, Reyners, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631, 652). Darüber hinaus werden Vorschriften über Handlungspflichten der Mitgliedstaaten, denen diese innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachkommen müssen, unmittelbar anwendbar, auch wenn dieser Zeitraum ohne Erfüllung dieser Pflichten verstrichen ist (vgl. Urteil vom 06.06.1966, Lütticke, Rs. 57/65, EuGHE 1966, S. 257, 266). Die Niederlassungsfreiheit steht auch nicht unter dem Vorbehalt von zu realisierenden Angleichungsmaßnahmen bezüglich der Koordinierung des Gesellschaftsrechts (vgl. Art. 44 II lit. g EGV), da es dadurch wiederum im Ermessen der Mitgliedstaaten stehen würde, den Zeitpunkt der Verwirklichung der verbindlich vorgesehenen Niederlassungsfreiheit einseitig zu bestimmen und somit der Rechtscharakter der Gemeinschaft in Frage gestellt würde. Die gleichen Begründungen werden auch gegenüber An. 293 3. Spiegelstrich EGV hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Gesellschaften angeführt. Diese Bestimmung dient gleichfalls der Rechtsangleichung sowie —vereinheitlichung und hat daher lediglich ergänzenden Charakter, was auch durch die Worte “soweit erforderlich” zum Ausdruck kommt (vgl. dazu Behrens, P., Niederlassungsfreiheit und Internationales Gesellschaftsrecht, in: RabelsZ, 1988, S. 498, 505 f.).
Versteckte Diskriminierungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie für die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten Erfordernisse aufstellen, die zwar nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, aber typischerweise Angehörige eines anderen Mitgliedstaaten treffen, ohne daß sie sachlich gerechtfertigt sind: Die Erlaubnis zur Niederlassung wird an unmittelbar tätigkeitsbezogene (= materielle) Voraussetzungen geknüpft, obwohl der Niederlassungswillige bereits gleichartige und gleichwertige Voraussetzungen nach den Bestimmungen seines Herkunftsstaates erfüllt und nachweisen kann. Formelle (= allgemeine, tätigkeitsbegleitende Verfahrens-) Voraussetzungen sind immer dann zulässig, wenn sie gleichermaßen auf In-und Ausländer anwendbar sind bzw. ihre Erfüllung den Niederlassungswilligen nicht stärker belasten als den Inländer (vgl. dazu Urteil vom 12.02.1900, Sotgiu, Rs. 152/73, EuGHE 1974, S. 153, 164; vgl. Jerrentrup, H.-H., Die Niederlassungsfreiheit im Gemeinsamen Markt, 1976, S. 89 f.).
In diesem Sinne die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in Urteil vom 14.12.1978, Grandes Distilleries Peureux/Directeur des Services fiscaux, Rs. 86/78, EuGHE 1979, S. 916, 920 ff. Der EuGH folgt aber in seiner Urteilsverkündung nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts. Vgl. auch Schlußanträge des Generalanwaltes Reischl in Urteil vom 12.12.1978, Knoors, Rs. 115/78, EuGHE 1978, S. 413, 415 f. Das Gebot der Inländergleichbehandlung gilt aber nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedsstaates abspielen (vgl. dazu Schweitzer, M./Hummer, W., Europarecht, 1996, Rdnr. 1174). Das Gebot der Inländerbehandlung beinhaltet auch einen gleichberechtigten Zugang von in-und ausländischen Personen zu staatlichen Begünstigungen wie etwa Beihilfen (vgl. dazu Eyles, U., a.a.O., S. 415).
Vgl. Bleckmann, A., Die Freiheiten des Gemeinsamen Marktes als Grundrechte, in: Bieber, R./Bleckmann, A./Captorti, F. (Hrsg.), Das Europa der zweiten Generation, Gedächtnisschrift für Christoph Sasse, Band II, 1981, S. 674.
Urteil vom 28.04.1977, Thieffry, Rs. 71/76, EuGHE 1977, S. 765, 777.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., Rdnr. 60. Diese Maßnahmen müssen darüber hinaus auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen (vgl. Urteil vom 07.05.1991, Vlassopoulou, Rs. C-340/89, EuGHE 1991, S. 12357, 2383). Die Erweiterung des Diskriminierungsverbotes zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot wird folgendermaßen begründet: Durch Analogieschluß über Art. 249 III EGV (wenn der EuGH unter bestimmten Voraussetzungen Richtlinien unmittelbare Wirkung zuschreibt (vgl. dazu Urteil vom 19.1 1.1991, Francovich und Bonifaci, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90, EuGHE 1991, S. 1–5357 ff.), dürfte er daher auch keine Schwierigkeiten haben, Art. 43 EGV als Beschränkungsverbot zu interpretieren, wenn sachliche Gründe dafür sprechen). Durch Analogieschluß über Art. 50 Ill EGV (In der Rechtssache van Binsbergen (Urteil vom 03.12.1974, Rs. 33/734, EuGHE 1974, S. 1299) entschied der EuGH, daß Art. 49 und Art. 50 EGV nicht nur als reines Diskriminierungsverbot zu interpretieren sind, sondern die Mitgliedstaaten haben auch alle Regelungen aufzuheben, die “in anderer Weise geeignet sind, die Tätigkeiten der Leistenden zu unterbinden oder zu behindern”. Nur solche Beschränkungen dürfen aufrechterhalten werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien. Darüber hinaus zeigt auch die Praxis der Rechtsangleichung, daß Art. 43 EGV über ein Diskriminierungsverbot hinausgeht (vgl. Steindorff, E, Reichweite der Niederlassungsfreiheit, in: EuR, 1988, Heft 1, S. 19, 21ff, Behrens, P., a.a.O., S. 509 ff., Urteil vom 12.07.1984, Klopp, Rs. 10/83, EuGHE 1984, S. 2971; Urteil vom 10.07.1986, Seegers, Rs. 79/85, EuGHE 1985.
Vgl. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1996, S. 37 f.
Vgl. Platz, K.-W., a.a.O., S. 34 f.; Eyles, U., a.a.O., S. 95 und S. 415.
Vgl. Randelzhofer, A., Das Niederlassungsrecht, in: Grabitz, E./Hilf, M. (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 52, Rdnr. B. Auf diese Weise ergibt sich eine eindeutige Abgrenzung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 ff.). Demnach werden als Arbeitnehmer diejenigen Personen bezeichnet, die “während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil vom 03.07.1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, EuGHE 1986, S. 2121)”.
Vgl. Platz, K.-W., EWG-Niederlassungsrecht und individuelle Rechtspositionen, 1966, S. 12; vgl. Randelzhofer, A., a.a.O., Rdnr. B.
Vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, 1./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1309.
Vgl. Randelzhofer, A., Die Dienstleistungsfreiheit, in: Grabitz, E./Hilf, M. (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 60, Rdnr. 4.
Vgl. Geiger, R. (Hrsg.), zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1993, Art. 60 (Dienstleistungsfreiheit), Rdnr. 6.
Urteil vom 31.01.1984, Luisi & Carbone, verb. Rs. 286/82 und 26/83, EuGHE 1984. S. 377, 403.
Urteil vom 24.10.1978, Société Générale alsacienne de Banque/Koestler, Rs. 15/78, EuGHE 1978, S. 1971, 1979; Urteil vom 04.12.1986, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 205/84, EuGHE 1986, S. 3755ff; Urteil vom 30.04.1974, Sacchi, Rs. 155/73, EuGHE 1974, S. 409, 432; Urteil vom 18.03.1980, Debauve, Rs. 52/79, EuGHE 1980, S. 833, 855.
Urteil vom 26.02.1991, Kommission/Französische Republik, Rs. C-154/89, EuGHE 1991, S. 1–659, I-685, Urteil vom 26.02.1991, Kommission/Italienische Republik, Rs. C-180/89, EuGHE 1991, S. 1–709, 1–721.
Vgl. Kimms, F., Die Kapitalverkehrsfreiheit im Recht der europäischen Union, 1996, S. 139.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., S. 1306.
Vgl. Gross, W., Niederlassungsrecht (Art. 3 lit. c, Art. 52 ff. EWG-Vertrag) im Gemeinsamen Markt, in: Die Aktiengesellschaft, 1990, S. 530, 531.
Hinsichtlich Inhalt und Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit vgl. Kapitel II, Punkt 2.1 und 2.2 dieser Arbeit.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., S. 1309. In diesem Zusammenhang verweist Art. 58 II EGV auf Bestimmungen Ober die Niederlassungsfreiheit. Diese Verweise bedeuten aber keine Einschränkung der mittlerweile vollständigen und unmittelbaren realisierten Liberalisierung der Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit, sondern sind als ein Hinweis auf einen möglichen Wechsel der Rechtsgrundlage zu verstehen.
Vgl. Kiemel, W., Kapital-und Zahlungsverkehr, in: von der Groeben, H./Thiesing, J./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band I, S. 1565 f.; vgl. auch Troberg, P, a.a.O., S. 1310; vgl. Weber, S., Kapitalverkehr und Kapitalmärkte im Vertrag über die EU, in: EuZW, 1992, S. 561, 564 f.
Vgl. Kimms, F., a.a.O., S. 141
Art. 17 der Jahresabschlußrichtlinie (4. Richtlinie vom 25.07.1978, 78/660/EWG, ABI. 1978 Nr. L 222, S. I l) definiert Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Halters an den Anteilen herzustellen. Bei Anteilen über 20 wird das Vorliegen einer Beteiligung vermutet. Die Richtlinie über den konsolidierten Abschluß (7. Richtlinie vom 13.06.1983, 83/349/EWG, ABI. 1983 Nr. L 193, S. 1) legt fest, wann von Mutter-und Tochtergesellschaften zu sprechen ist: bei Minderheitsbeteiligungen ist dies der Fall, wenn ein herrschender Einfluß gegeben ist (Art. 1 I lit. d und Abs. 2 dieser Richtlinie).
Vgl. Grothe, H., Die “ausländische Kapitalgesellschaft & Co.”, 1989, S. 175. Damit schafft der EG-Vertrag die Voraussetzungen für die Gründung supranationaler Gesellschaftsformen wie die Europäische Wirtschaftsvereinigung oder die Europäische Aktiengesellschaft mit Hilfe von Verordnungen gemäß Art. 249 II EGV (vgl. dazu Behrens, P., Gesellschaftsrecht, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, E.III., Rdnr. 1 ff. und Rdnr. 126 ff.) sowie die Angleichung der nationalen Gesellschaftsordnungen auf der Grundlage von Art. 44 II lit. g EGV; als eingesetztes Instrument zur Erreichung dieses Zieles dient hier die Richtlinie (Art. 249 III EGV); vgl. dazu Dok. KOM (85) 310 endg. Nr. 136–144.
Vgl. Grothe, H., Die “ausländische Kapitalgesellschaft & Co.”, 1989. S. 135.
Urteil vom 28.01.1986, Kommission/Frankreich — “Niederlassungsfreiheit fur Versicherungen — Körperschaftssteuer und Steuerguthaben”, Rs. 270/83, EuGHE 1986, S. 273; Urteil vom 10.07.1986, Segers, Rs. 79/85, EuGHE 1986, S. 2375. Der EuGH setzt in beiden Urteilen implizit voraus, daß gemäß Art. 48 EGV für die dort genannten Gesellschaften die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV unmittelbar anwendbar ist. Anders: Ebke, W. F., Die “ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG” und das europäische Gemeinschaftsrecht, in: ZGR, 1987, S. 245, 250; so auch Sandrock, O./Austmann, A., Das Internationale Gesellschaftsrecht nach der Daily Mail Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Quo vadis?, in: RIW, 1989, S. 249 ff. Eine weitere Sichtweise bei Boetticher, A., Die Anerkennung von Handelsgesellschaften und juristischen Personen im EWG-Bereich, 1973, S. 148 f. und Grasmann, G., System des Internationalen Gesellschaftsrechts, 1970, Rdnr. 194: Einzige Funktion des Art. 48 I EGV ist es nämlich, die Voraussetzungen zu normieren, unter denen Gesellschaften im Sinne des Art. 48 II EGV für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, gleichzustellen. Nur fur diesen eng begrenzten Zweck bilde der EG-Vertrag eine europarechtliche Kollisionsnorm mit Anwendungsvorrang vor dem nationalen Gesellschaftsrecht.
Vgl. Grothe, H., a.a.O., S. 173. Welchen Inhalt die Niederlassungsfreiheit für danach anzuerkennende Gesellschaften hat, ist unter Berücksichtigung des Diskriminierungs-und Beschränkungsverbotes zu bestimmen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Beschränkungsmaxime nationalstaatlicher Regelungen findet in diesem Bereich keine Anwendung (vgl. dazu Urteil vom 10.11.1982, Rau/de Smendt, Rs. 162/81, EuGHE 1982, S. 3961, 3972; Urteil vom 12.03.1987, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 178/84, EuGHE 1987, S. 1227 ff., Urteil vom 11.07.1974, Dassonville, Rs. 8/74, EuGHE 1984, S. 837, 853).
Entscheidend ist dabei die Teilnahme am Wirtschaftsleben, selbst wenn die Gewinnerzielung nicht zu den eigentlichen Zielen der Gesellschaft zählt, wie etwa bei Fußballclubs (vgl. dazu Troberg, P., Art. 58, in: von der Groeben, H./Thiesing, 1./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1424 f.).
Vgl. Eyles, U., Das Niederlassungsrecht der Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, 1990, S. 82.
Vgl. Roth, W.-H., Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, E. I., Rdnr. 57.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., S. 1425.
Hauptverwaltung bezeichnet den Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt, im Regelfall der Sitz der die Gesellschaft zu vertretenen Organe; bei einer in einen Konzern eingebundenen Gesellschaft ist mit dem Sitz in diesem Falle nicht der Sitz der Konzernleitung gemeint, sondern der Sitz der Organe desjenigen Unternehmensteiles, welches die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen will.
Die Hauptniederlassung ist der tatsächliche Geschäftsschwerpunkt, bei einer Fabrik die zentrale Produktionsstätte oder sonst ein Ort, wo sich die wesentlichen personellen oder Sachmittel konzentrieren.
Liegt der satzungsmäßige Sitz in einem Drittstaat, so kann immer noch — da es sich ja hier um alternative Merkmale handelt — die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat gelegen sein und dem Unternehmen auf diese Weise die Niederlassungsfreiheit zustehen. Das Gründungskriterium und eines der Standortkriterien müssen jedoch kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Troberg, P., a.a.O., S. 1426; Everling, U., Das Niederlassungsrecht im Gemeinsamen Markt, 1963, S. 39).
Urteil vom 10.07.1986, Segers, Rs. 79/85, EuGHE, S. 2375.
Mit dem Kriterium der Ansässigkeit will die Gemeinschaft verhindern, daß Unternehmen, die in die Volkswirtschaft eines Drittstaates eingliedert sind — auch wenn ihre Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind — Hilfsstützpunkte (sogenannte Briefkastenfirmen) in der Gemeinschaft errichten und Betriebsteile dorthin unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit verlegen (vgl. dazu Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, I./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1353).
Vgl. Allgemeines Niederlassungsprogramm, ABI. 1962 Nr. 2, S. 6, Abschnitt I, 4. Gedankenstrich. Unerheblich bei der Beurteilung ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter oder der Leitungsorgane. Eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung liegt im Regelfall vor, wenn die betroffene Gesellschaft eine Zweigniederlassung in der Gemeinschaft besitzt, oder wenn der Binnenmarkt eines ihrer wichtigeren Absatzgebiete darstellt oder wenn sie Investitionen in einer bedeutenden Größenordnung vorgenommen hat (vgl. dazu Troberg, Art. 58, in: a.a.O., S. 1427).
Vgl. Goldmann, B./Lyon-Caen, G., Droit Commercial Européen, S. 134. Der erste Schritt zur Anerkennung einer Gesellschaft durch die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates vollzieht sich nach den Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. In einem zweiten Schritt muß sie so gestellt werden, daß sie auch nach inländischem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, In der Praxis bereitet die Anerkennung im Regelfall keine Probleme, da kein Mitgliedstaat Gesellschaften von der Gründung einer Tochtergesellschaft nach seinem Recht abhält. Dies zeigt sich auch dadurch, daß die Gründung und Leitung von Tochtergesellschaften bislang noch nicht Gegenstand der Judikatur des EuGH war. Alle Mitgliedstaaten erkennen ausländische Gesellschaften unter gewissen Voraussetzungen an; schwieriger gestaltet sich eher die Frage der Sitzverlegung, da sie nach einigen nationalen Rechtsordnungen ihre Rechtspersönlichkeit verlieren können (vgl. dazu Troberg, P., Art. 58, in: a.a.O., S. 1427 ff.; Eyles, U. a.a.O., S. 427).
Dabei werden auch unterhalb der “Agenturschwelle” liegende dauerhafte Büro-und Geschäftseinrichtungen von Art. 43 EGV erfaßt (Urteil vom 04.12.1900, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 205/84, EuGHE 1986, S. 3755, 3801).
Vgl. Balfour, J. M., Freedom to Provide Air Transport Services in the EEC, in: European Law Review, 1989, S. 30, 33.
Vgl. Buchholz, H.-H., Die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts nach dem EWG-Vertrag, 1966, S. 45 ff.
Vgl. Eyles, U., a.a.O., S. 501. Bei grenzüberschreitenden Aufspaltungen und Abspaltungen ist jedoch nur die Situation der übernehmenden Gesellschaft gemeinschaftsrechtlich relevant; denn für diese stellt sich die gemeinsame Übernahme von Teilen des Vermögens der übertragenden Gesellschaft als Bildung einer unselbständigen Zweigniederlassung dar. Ihre Lage unterscheidet sich dabei nicht von der aufnehmenden Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Vgl. Troberg, P., Art. 58, in: a.a.O., S. 1432 ff. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten immer dann besteht, wenn keine abschließende Regelung durch die Gemeinschaft getroffen wurde. Dies betrifft auch Teile des Niederlassungsrechts. Auch das Prinzip der Meistbegünstigung hinsichtlich der Vorzüge, die Mitgliedstaaten sich untereinander zur Verwirklichung des Binnenmarktes gewähren, greift gegenüber Drittstaaten nicht (vgl. dazu “AETR-Doktrin” des EuGH, Rs. 22/70, AETR, EuGHE 1971, S. 263 ff.; verb. Rs. 3,4 und 6/76, Kramer, EuGHE 1976, S. 1279 ff.).
Urteil vom 30.04.1986, Kommission/Französische Republik, Rs. 96/85, EuGHE 1986, S. 1475, 1485; Urteil vom 07.05.1991, Vlassopoulou, Rs. C-340/89, EuGHE 1991, S. I-2357, 2383; Urteil vom 12.07.1984, Klopp, Rs. 10/83, EuGHE 1984, S. 2971. So auch Schweitzer, M./Hummer, W., Europarecht, 1996, S. 359 f.; Bleckmann, A., Europarecht, 1997, S. 599; Knobbe-Keuk, B., Niederlassungsfreiheit: Diskriminierungsoder Beschränkungsverbot?, in: Der Betrieb, 1990, S. 2573 ff. Etwas andere Deutung der Niederlassungsfreiheit: Eyles, U., Das Niederlassungsrecht der Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, 1990, S. 71 ff., Roth, W.-H., Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, E. I., Rdnr. 69 ff. Während subjektive Zulassungskriterien, die sich an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Niederlassungswilligen orientieren, welche durch das Prinzip der Inländergleichbehandlung in ausreichender Form gedeckt sind, bedürfen objektive Zulassungsund Ausübungsbeschränkungen (beispielsweise Bedürfnisprüfungen und exklusive Produktionsrechte) einer weitergehenden Überprüfung, die über das Gebot der Inländergleichbehandlung hinausgeht.
Der Begriff “öffentliche Gewalt” ist dabei nicht nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates auszulegen; auch hier handelt es sich um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts: Unter öffentlicher Gewalt ist folglich nicht jede öffentliche Aufgabe oder jede im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zu verstehen, sondern die hoheitliche Tätigkeit, welche die obrigkeitliche Tätigkeit (Ausübung von Befugnissen im Subjektionsverhältnis) und die schlichtverwaltende Tätigkeit umfaßt, d.h. solche Tätigkeiten, die durch das öffentliche Recht des betreffenden Staates geregelt werden (vgl. dazu Bleckmann, A., a.a.O., S. 591).
Ebenda. In diesem Zusammenhang war besonders die Tätigkeit des Rechtsanwaltes umstritten: In der Bundesrepublik Deutschland gehört beispielsweise das öffentliche Beurkundungsrecht des Notars zu den Tätigkeiten, die mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Nicht dazu zählt jedoch der Anwaltsberuf (vgl. dazu Urteil vom 21.06.1974, Reyners/Belgien, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631 ff. und Urteil vom 03.12.1974, van Binsbergen, Rs. 33/734, EuGHE 1974, S. 1299). Daher ist wie folgt zu differenzieren: Soweit ein Mitgliedstaat eine bestimmte Tätigkeit der öffentlichen Gewalt vorbehält, ist zu prüfen, ob das vom Mitgliedstaat angeführte öffentlichen Interesse vom Gemeinschaftsrecht als relevant angesehen wird und somit ein solches Monopol rechtfertigen, d.h., sofern die Ausübung öffentlicher Gewalt im engeren Sinne betroffen ist oder die Wahrnehmung wichtiger öffentlicher Interessen ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Staat voraussetzt, welches nur durch die Staatsangehörigkeit garantiert wird; in diesem Falle dürfen ausländische Staatsangehörige aus diesem Bereich ausgeschlossen werden (vgl. dazu Art. 39 IV EGV und Bleckmann, A., a.a.O., S. 592 f.; Schweitzer, M./Hummer, W., a.a.O., S. 360 f.).
Vgl. Gross, W., Niederlassungsrecht (Art. 3 lit. c, Art. 52 ff. EWG-Vertrag) im Gemeinsamen Markt, in: Die Aktiengesellschaft, 1990, S. 530, 533. Dabei ist aber Art. 296 1 lit. b EGV eng auszulegen: Er erfaßt nur das eigentliche Kriegsmaterial und deren Produktion (vgl. dazu Everting, U., Eigentumsordnung und Wirtschaftsordnung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Das Europäische Gemeinschaftsrecht im Spannungsfeld von Politik und Wirtschaft, 1985, S. 298 f.).
Der EuGH betont aber, daß damit Art. 43 ff. EGV nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei (Urteil vom 06.11.1984, Fearon and Co Ltd./Irish Land Commision, Rs. 182/83, EuGHE 1984, S. 3677, 3684). Zur Vereinbarkeit von Verstaatlichung und staatlichen Monopolen vgl. Gross, W., Direktinvestitionsregelungen und europäische Integration, 1989, S. 1 ff.
Vgl. Troberg, P., a.a.O., S. 1281. Es wäre beispielsweise ein Verstoß gegen Art. 43 EGV, wenn nur die Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen in das Eigentum des Aufnahmestaates überführt würden.
Urteil vom 04.12.1974, van Duyn/Home Office, Rs. 41/74, EuGHE 1974, S. 1337; Urteil vom 28.10.1975, Rutili, Rs. 36/74, EuGHE 1975, S. 1219, 1231; Urteil vom 27.10.1977, Bouchereau, Rs. 30/77, EuGHE 1977, S. 1999, 2013.
Urteil vom 26.04.1988, Bond van Adverteerders/Niederlande, Rs. 352/85, EuGHE 1988, S. 2085, 2135.
Urteil vom 10.07.1984, Campus Oil Limited/Minister für Industrie und Energie, Rs. 72/83, EuGHE 1984, S. 2727, 2751; Urteil vom 18.05.1982, Adoui und Cornuaille/Belgien, Rs. 115 und 116/81, EuGHE 1665, 1707; Urteil vom 27.10.1977, Bouchereau, Rs. 30/77, EuGHE 1977, S. 1999, 2013. Auch wenn den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dieser Begriffe ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird, müssen Einschränkungen immer unter im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betrachtet werden (Urteil vom 04.12.1974, van Duyn/Home Office, Rs. 41/74, EuGHE 1974, S. 1337, 1350; Urteil vom 28.10.1975, Rutili, Rs. 36/74, EuGHE 1975, S. 1219, 1231).
ABI. 1964, S. 850. Art. 4 dieser Richtlinie - in Verbindung mit dem Anhang - enthält abschließende Aufzählung von Krankheiten, die zu einer Verweigerung der Einreise berechtigen. Keinesfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates aus Gründen der Gesundheit ausweisen.
Urteil vom 20.05.1992, Ramrath/Ministre de la Justice, Rs. C-106/91, EuGHE 1992, S. 1–3351; Urteil vom 17.12.1981, Webb, Rs. 279/80, EuGHE 1981, S. 3305. Wie durch Rückgriff auf die nationalen Allgemeininteressen die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt werden kann, zeigen folgende Urteile sehr deutlich: Urteil vom 26.02.1991, Kommission/Französische Republik, Rs. C-154/89, EuGHE 1991, S. I-659; Urteil vom 26.02.1991, Kommission/Italien, Rs. C-180/89, EuGHE 1991, S. I-709; Urteil vom 26.02.1991, Kommission/Griechenland, Rs. C-198/89, EuGHE 1991, S.1–727.
Urteil vom 07.05.1991, Vlassopoulou, Rs. C-340/89, EuGHE 1991, S. 1–2357, 2384. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die von ausländischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den im Inland erworbenen Diplomen und Zeugnissen gleichwertig sind. Darüber hinaus dürfen derartige Beschränkungen den Zugang zu einem Beruf nicht über das zur Erreichung genannte Ziel erforderliche Maß behindern oder zu absolut oder zu allgemein formuliert sein (Urteil vom 30.04.1986, Kommission/Französische Republik, Rs. 96/85, EuGHE 1986, S. 1475, 1486).
Urteil vom 24.03.1994, Schindler, Rs. C-275/92, EuGHE 1994, S. 1–1039; Urteil vom 28.01.1992, Bachmann, Rs. C-204/90, EuGHE 1992, S.1–249.
Urteil vom 27.10.1977, Bouchereau, Rs. 30/77, EuGHE 1977, S. 1999; Urteil vom 18.05.1982, Adoui und Cornuaille/Belgien, Rs. 115 und 116/81, EuGHE 1665; Knobbe-Keuk, B., a.a.O., S. 2581.
Er hat bislang von dieser Möglichkeit aber noch keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu Schweitzer, M./Hummer, W., a.a.O., S. 361).
Vgl. “Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit” vom 18.12.1961, ABI. 1962, S. 36 ff. Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen über das Berufs-und Gewerberecht mittels Richtlinien vollzieht sich nach Art. 57 EGV in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 07.02.1992.
Vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, l./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band I, S. 1327.
Urteil vom 21.06.1974, Reyners/Belgien, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631 ff.
Vgl. Schweitzer, M./Hummer, W., a.a.O., S. 361.
Vgl. Kapitel Il, Punkt 1.4 dieser Arbeit.
Vgl. Eyles, U., Das Niederlassungsrecht der Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, 1990, S. 130. Diese Bestimmung hat jedoch subsidiären Charakter und erschöpft sich in einer Auffangfunktion. (vgl. dazu Grothe, H, Die “ausländische Kapitalgesellschaft & Co.”, 1989, S. 153). Ein entsprechendes Abkommen über die Anerkennung von Gesellschaften wurde zwar von den Mitgliedstaaten im Jahre 1968 abgeschlossen, dessen Inkrafttreten ist jedoch an der fehlenden Ratifizierung durch die Niederlande gescheitert (vgl. dazu de Groot, R./Schneider, H., Europäisches Privatrecht, in: Bleckmann, A., Europarecht, 1997, S. 487).
Vgl. Roth, W.-H., Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, 1999, Band 1, E. I., Rdnr. 46. Ansonsten tritt Art. 294 EGV neben Art. 43 EGV: Das Niederlassungsrecht ist einschlägig, sofern eine Kapitalbeteiligung zu einer unternehmerischen Rolle führt, d.h., der Erwerbende erwirbt durch die Kapitalbeteiligung die Kontrolle über die Gesellschaft (vgl. dazu EuGH: Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei Eintragung in Schiffsregister, in: EuZW 1991, S. 764, 766; vgl. Gross, W., Direktinvestitionsregelungen und europäische Integration, 1989, S. 120).
Vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, 1./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1283. Beim Erwerb von Minderheitsbeteiligung gilt dann Art. 294 EGV in Verbindung mit Art. 56 EGV.
Vgl. Platz, K.-W., EWG-Niederlassungsrecht und individuelle Rechtspositionen, 1966, S. 32.
Vgl. Loussouarn, Y., Droit d’établissement, in: RTDE, 1969, S. 275, 279.
Einen ausführlichen Überblick über die einzelnen Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Gesellschaftsrechts mit weiteren Literaturverweisen findet sich bei Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1996, S. 36 ff.
Zweite Richtlinie vom 13.12.1976, 77/91/EWG, ABI. L 26 vom 31.01.1977, S. I.
Dritte Richtlinie vom 09.10.1978, 78/855/EWG, ABI. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.
Vorschlag einer Zehnten. Richtlinie vom 08.01.1985, ABI. C 23 vom 25.01.1985, S. I I.
Elfte Richtlinie vom 22.12.1989, 89/667/EWG, ABI. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
Richtlinie vom 08.11.1990, 90/605/EWG; 12. Richtlinie vom 22.12.1989, 89/667/EWG, ABI. L 395 vom 30.12.1989, S. 40.
Vgl. Lutter, M., a.a.O., S. 69.
Vgl. Mössner, J. M., Einwirkung des Gemeinschaftsrechts auf die direkten Steuern, in: Rengeling, H.-W. (Hrsg.), Europäisierung des Rechts, 1996, S. 114 f. Eine weitere Rechtfertigung für die Harmonisierug der direkten Steuern ergibt sich aus der Judikatur des EuGH hinsichtlich des Abbaus von versteckten Diskriminierungen. Im deutschen Steuerrecht wird nämlich zur Unterscheidung von Steuerinländern und — ausländern nicht auf das Merkmal der Staatsangehörigkeit Bezug genommen, sondern nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit — bei natürlichen Personen nach ihrem Wohnort (§ 1 EstG), bei juristischen Personen nach ihrem Sitz (§ 1 KStG) — differenziert (vgl. dazu Seidl-Hohenveldern I., Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 1992, S. 20). Aus diesem Grunde fordert er auch im Bereich der direkten Steuern die Angleichung der nationalen Steuersysteme (vgl. dazu Urteil vom 08.05.1990, Biehl, Rs. C-175/88, EuGHE 1990, S. I1779, 1792; Urteil vom 28.01.1992, Bachmann, Rs. C-204/90, EuGHE 1992, S. 1–249, 279; Urteil vom 28.01.1992, Kommission/Belgien, Rs, C-300/90, EuGHE 1992, S. 1–305, 317; Urteil vom 13.07.1993, Commerzbank, Rs. C-330/91, EuGHE 1993, S. 1–4017; Urteil vom 14.02.1995, Schumaker, Rs. C-279/93, EuGHE 1995, S. 1–249). So auch de Weerth, J., Der gegenwärtige Stand des Gemeinschaftsrechts und das Steuerrecht, in: RIW, 1995, S. 395 ff. Er leitet eine Kompetenz der Gemeinschaft zur Harmonisierung der direkten Steuern aus Art. 43 EGV ab. Als weitere Argumente führt er das Gebot der Inländergleichbehandlung sowie den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht an.
Richtlinie vom 23.07.1990, 90/435/EWG, ABI. C 253 (1975), S. 2.
Richtlinie vom 23.07.1990, 90/434/EWG, ABI. L 225 (1190), S. I. Ziel der Richtlinie ist die Förderung grenzüberschreitender Unternehmenskooperationen durch die Beseitigung der derzeit noch bestehenden steuerlichen Hindernisse, ohne jedoch die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft zu vernachlässigen (vgl. dazu Lutter, M., a.a.O., S. 806).
ABI. C 53 (1991), S. 30. Mit Hilfe dieser Maßnahme mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft.
Vgl. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1991, S. 144.
Vgl. Jäckel, M. J., Technologietransfer durch Direktinvestitionen, 1999, S. 45 ff.; vgl. Schumann, R., Direktinvestitionen und ihre Bedeutung für die Internationalisierung und die Integration von Volkswirtschaften, 1998, S. 86 ff. und S. 165 ff. Der Autor analysiert dabei auch die Wirkungen von Direktinvestitionen auf die polnische Volkswirtschaft.
Urteil vom 11.11.1981, Casati, Rs. 203/80, EuGHE 1981, S. 2595, 2614.
Vgl. Schweitzer, M./Hummer, W., Europarecht, 1996, S. 369.
Vgl. Kimms, F., Die Kapitalsverkehrsfreiheit im Recht der europäischen Union, 1996, S. 122. Vgl. auch Kapitel Il, Punkt 2.4 dieser Arbeit.
Urteil vom 31.01.1984, Luisi und Carbone, Rs. 286/82 und 26/83, EuGHE 1984, S. 325, abgedruckt in WM, 1985, S. 313, 315. Eine erstmalige Konkretisierung des Begriffes des Kapitalverkehrs wurde im Rahmen einer enumerativen Definition des Kapitalverkehrs durch das Urteil vom 11.11.1981, Casati, Rs. 203/80, EuGHE 1981, S. 2595, 2614 vorgenommen. Auch wenn Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht mehr zulässig sind (Art. 56 EGV), kann auch künftig aus devisenrechtlichen Gründen eine Unterscheidung und Klassifizierung der Kapitalverkehrsgeschäfte notwendig sein, und zwar insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten, da hier noch Einschränkungen seitens der Mitgliedstaaten zulässig sind (Art. 57, 59, 60 EGV). Vgl. dazu auch Kapitel Il, Punkt 2.3 dieser Arbeit. Weitere Definitionen finden sich bei den Richtlinien des Rates zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs.
Vgl. Ipsen, H.-P., Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 650.
Vgl. Anhang I1 der Ersten Richtlinie des Rates zur Durchführung des Art. 67 des Vertrages vom 11.05.1960, ABI. Nr. 43, 921/60 vom 12.07.1960 und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18.12.1962, ABI. Nr. 9, 62/63 vom 22.01.1963. Der einseitigen Wertübertragung darf jedoch kein adäquater volkswirtschaftlich erfassbarer Rückfluß gegenüberstehen, d.h., der Kapitalverkehr erfaßt die unentgeltlichen und diejenigen Bewegungen von Geld und Gütern, bei denen die Gegenleistung nicht in Geld und Gütern Zug um Zug erbracht werden soll (vgl. dazu Harz, A., Die Schutzklauseln des Kapital-und Zahlungsverkehrs im EWG-Vertrag, in: Götz, V. u.a. (Hrsg.), Studien zum Internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, Band 72, 1985, S. 21; Börner, B., Rechtsfragen des Zahlungs-und Kapitalverkehrs in der EWG, in: EuR, 1966, S. 97, 127).
Anhang 1, Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Art. I der Richtlinie 88/361/EWG.
Vgl. Kiemel, W., Kapital-und Zahlungsverkehr, in: von der Groeben, H./Thiesing, J./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1568. Eine einheitliche Definition von Gebietsfremden oder —ansässigen wird jedoch in der Kapitalverkehrsrichtlinie von 1988 (ABI. 1988 Nr. L 178, S. 5) nicht geliefert; im Anhang wird hierzu auf die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten verwiesen. Da in bezug auf den personellen Anwendungsbereich auch in Zukunft nach nationalem Recht verfahren werden könnte, wäre eine Harmonisierung der begrifflichen Grundlagen des Kapitalverkehrs wünschenswert, zumal die Mitgliedstaaten Einschränkungen, insbesondere gegenüber Drittstaaten, vornehmen dürfen. Unterschiedliche Definitionen im Devisenrecht der Mitgliedstaaten könnten nämlich unter Umständen zu unerwünschten Verzerrungen fuhren.
Die Verpflichtung zur Liberalisierung des Kapital-und Zahlungsverkehrs beruht neben den Bestimmungen des EG-Vertrags auf den Regelungen im Rahmen des IWF, der OECD-Kodizes (für den Zahlungs-und Kapitalverkehr) und der WTO (vgl. dazu Kiemel, W., a.a.O., S. 1539 f.). Innerhalb der Gemeinschaft wurde der Prozeß der Kapitalverkehrsliberalisierung durch die Kapitalverkehrsrichtlinie von 1988 (Richtlinie vom 27.06.1988 zur Durchführung des Artikels 67 (88/361/EWG), ABI. 1988 Nr. L 178, S. 5) erreicht. Durch diese Richtlinie sollten nicht nur die devisenrechtlichen, sondern auch die indirekten Beschränkungen des Kapitalverkehrs abgebaut werden. Das Festhalten an einer Nomenklatur — wie das in den vorherigen Richtlinien der Fall war — erfolgte lediglich aus praktikablen Erwägungen, um die verschiedenen Arten von Kapitalbewegungen zu beschreiben und ihren Anwendungsbereich zu definieren. Trotz umfangreicher Liberalisierung läßt die Richtlinie noch Beschränkungen im Bereich des kurzfristigen Kapitalverkehrs in bestimmten Fällen (Art. 3 der Richtlinie) und in bezug auf den Erwerb von Zweitwohnsitzen zu (Art. 6 IV der Richtlinie). Mit letzterer Bestimmung wurden Regelungen zur Beschränkung des Erwerbs von nicht gewerblich genutzten Sommerhäusern in Dänemark Rechnung getragen (vgl. dazu Seidel, M., Rechtliche Grundlagen eines einheitlichen Kapitalmarktes der europäischen Gemeinschaft, in: Leßmann, H. u.a. (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Lukes zum 65. Geburtstag, 1989, S. 582; vgl. Kimms, F., a.a.O., S. 83; vgl. Hammerl, C./Sippel, H., Der Erwerb von Sommerhäusern in Dänemark durch EG-Ausländer und das Recht in der EG, in: RIW, 1992, S. 883 ff.).
Vgl. Oppermann, T., Europarecht, 1991, S. 530; Vgl. Schweitzer, M./Hummer, W., a.a.O., S. 369.
Urteil vom 31.01.1984, Luisi und Carbone, Rs. 286/82 und 26/83, EuGHE 1984, S. 325, 404; Urteil vom 14.07.1900, Ministère public/Lambert, Rs. 308/86, EuGHE 1988, S. 4369, 4389. Eine exakte Abgrenzung von Kapital-und Zahlungsverkehr ist dennoch nicht immer leicht vorzunehmen, da der Kapitalverkehr stets mit Zahlungen bzw. Transfers verbunden ist, soweit es sich um Geldkapital handelt. Nach der überwiegenden Literaturmeinung ist auch folgende Abgrenzung möglich: Der Kapitalverkehr umfaßt demnach das Grundgeschäft über den Abschluß einer Kapitaltransaktion sowie den Transfer bzw. die Zahlung der eigentlichen Kapitalsumme. Unter den Zahlungsverkehr fallen dagegen die surrogatorischen und präparatorischen Zahlungen, einmalige Gewinne sowie die Repatriierung von Kapital. Der Zahlungsverkehr steht auf jeden Fall immer im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen oder Arbeits-und Dienstleistungen (vgl. dazu Börner, B., Die fünfte Freiheit des Gemeinsamen Marktes, in: Hall-stein, W. u. a. (Hrsg.), Zur Integration Europas, 1965, S. 19 ff.; Bömer, B., Rechtsfragen des Zahlungs-und Kapitalverkehrs in der EWG, in: EuR, Nr. 2, 1966, S. 97, 127; Schweitzer, M./Hummer, W., a.a.O., S. 369).
Vgl. Kiemel, W., a.a.O., S. 1563 f.
Ebenda, S. 1569 ff. Insbesondere hinsichtlich der Forderung nach Wettbewerbsgleichheit orientieren sich die Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheit damit auch an der Rechtsprechung des EuGH zum Warenverkehr (vgl. Urteil vom 20.02.1979, REWE/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Rs. 120/78, EuGHE 1979, S. 649; Urteil vom 11.07.1974, Dassonville, Rs. 8/74, EuGHE 1974, S. 837).
Urteil vom 14.12.1995, Sanz de Lera, verb. Rs. C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EuGHE 1996, S. I4822, 4822, Urteil vom 23.02.1995, Bordessa, verb. Rs. C-358/93 und C-416/93, EuGHE 1995, S. I-361, 1387. Eine Konkretisierung durch Richtlinien ist folglich nicht mehr erforderlich. Dennoch ist die Kapitalverkehrsrichtlinie von 1988 nicht förmlich aufgehoben, so daß — trotz des Wegfalls ihrer Rechtsgrundlage (Art. 69 EGV in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 07.02.1992) — deren Fortbestand anzunehmen ist. Soweit noch gültige Einzeltatbestände der Richtlinie keinen Niederschlag im Vertragsrecht gefunden haben, dürfte daher ein Rückgriff auf die Richtlinie weiter möglich sein und zwar insbesondere bei der Definition und Klassifizierung des Kapitalverkehrs (vgl. dazu Kiemel, W., a.a.O., S. 1576 f.).
Vgl.Ress, H.-K., Europrecht: Zur Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, in: JZ, 1995, S. 1007, 1010; vgl. Kimms, F., a.a.O., S. 135 ff. Eine Einschränkung des Kapitalverkehrs gegenüber Drittstaaten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Art. 57, 59 und 60 EGV).
Urteil vom 24.06.1900, Brugnoni/Cassa di risparmio di Genevo e Imperia, Rs. 157/85, EuGHE 1986, S. 2013, 2030. Unter Beschränkungen sind alle staatlichen Maßnahmen zu verstehen, die für den grenzüberschreitenden Kapital-und Zahlungsverkehr eine gegenüber den Inlandsgeschäften formell oder materiell abweichende Regelung vorsehen. Das Beschränkungsverbot schließt damit nicht nur Verbote, sondern auch Genehmigungen fur Transaktionen im Rahmen des Kapital-und Zahlungsverkehrs aus (vgl. dazu Weißbuch: Vorbereitung der assoziierten Staaten Mittel-und Osteuropas auf die Integration in den Binnenmärkten der Union, Anhang, Kapitalverkehrsfreiheit, KOM (95) 163). Der Begriff der “Diskriminierung” ist zwar in Art. 56 EGV nicht ausdrücklich genannt, er fällt jedoch als Sonderfall der “Beschränkungen” automatisch unter diesen Begriff (vgl. auch Art. 58 III EGV). Demnach liegt eine willkürliche Diskriminierung vor, wenn sie nicht durch anerkennenswerte sachliche Erfordernisse begründet ist, d.h. nicht auf objektiven Kriterien beruht. Dabei kommt es nicht auf die Diskriminierungsabsicht an, sondern auf das tatsächliche Bestehen einer Diskriminierung (vgl. dazu Müller-Graff, P.-C., Art. 36, in: von der Groeben, H./Thiesing, J./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band I, Rdnr. 159 ff.).
Vgl. Kiemel, W., Kapital-und Zahlungsverkehr, in: von der Groeben, H./Thiesing, J./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1570.
Um indirekte oder verschleierte Beschränkungen handelt es sich bei Maßnahmen (Art. 58 III EGV), die als zulässige Maßnahmen getamt sind, in Wirklichkeit jedoch eine Beschränkung des Kapital-und Zahlungsverkehrs darstellen (vgl. dazu Müller-Graff, P.-C., a.a.O., Rdnr. 167).
Vgl. Weber, S., Kapitalverkehr und Kapitalmärkte im Vertrag über die Europäische Union, in: EuZW, 1992, S. 561, 562 f.
Urteil vom 20.02.1979, REWE/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Rs. 120/78, EuGHE 1979, S. 649; Urteil vom 11.07.1974, Dassonville, Rs. 8/74, EuGHE 1974, S. 837. Dabei spielt die Keck-Entscheidung (Urteil vom 24.11.1993, Keck u. Mithouard, Rs. C-267/91 und 268/91, EuGHE 1993, S. 1–6097) bei der Beurteilung von Beschränkungen im Rahmen des Kapital-und Zahlungsverkehrs keine Rolle, da dem Begriff der “Verkaufsmodalität” ein rein warenverkehrsspezifischer Charakter beizumessen ist (vgl. dazu Kimms, F., Die Kapitalsverkehrsfreiheit im Recht der europäischen Union, 1996, S. 183).
Urteil vom 16.12.1980, Strafverfahren/Fictje, Rs. 27/80, EuGHE 1980, S. 3839, 3853; Urteil vom 19.02.1981, Keldermann, Rs. 130/80, EuGHE 1981, S. 527, 535. Zwingende Erfordernisse können in einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, im Schutz der öffentlichen Gesundheit, in der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie im Verbraucherschutz bestehen (Urteil vom 20.02.1979, REWE/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Rs. 120/78, EuGHE 1979, S. 649, 662). Im Bereich des Kapital-und Zahlungsverkehrs könnte ein zwingendes Erfordernis die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte darstellen: Der Schutz vor Betrug im Bereich des Anlegerschutzes oder des börsengeschäftlichen Verkehrs könnte als Einschränkungsgründe anerkannt werden (Urteil vom 24.03.1994, Schindler, Rs. C-275/92, EuGHE 1994, S. 1–1039, 11097). Darüber hinaus hat sich die Gemeinschaft zur Errichtung einer stabilitätsorientierten Wirtschaftsund Währungsunion verpflichtet, die nur durch einen funktionsfähigen und einheitlichen Kapitalmarkt erreicht werden kann (vgl. Weber, S., a.a.O., S. 563). Zum Begriff des Allgemeininteresses vgl. Kapitel II, Punkt 1.4 dieser Arbeit.
Urteil vom 14.07.1983, Sandoz, Rs. 174/82, EuGHE 1983, S. 2445, 2463; Urteil vom 10.02.1985, Motte, Rs. 247/84, EuGHE 1985, S. 3887, 3105; Urteil vom 13.12.1987, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 178/84, EuGHE 1987, S. 1227, 1274.
Vgl. Kimms, F., a.a.O., S. 186.
Vgl. Piepkorn, J., Das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, in: Fuß, E.-W. (Hrsg.), Der Beitrag des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes, 1981, S. 20. Art. 58 EGV hat vor allem nicht den Zweck, bestimmte Sachgebiete in der ausschließlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten zu belassen: Ist nämlich durch das Gemeinschaftsrecht eines der in Art. 58 I EGV genannten Rechtsgüter abschließend geregelt, können sich die Mitgliedstaaten dann nicht mehr auf Art. 58 1 EGV berufen und einseitige Maßnahmen treffen. (so auch der EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art. 30 EGV: Urteil vom 05.10.1977, Tedeschi/Denkavit, Rs. 5/77, EuGHE 1977, S. 1555, 1576; Urteil vom 12.07.1979, Kommission/ Bundesrepublik Deutschland, Rs. 153/79, EuGHE 1979, S. 2555, 2564; Urteil vom 10.07.1984, Campus Oil Limited/Minister für Industrie und Energie, Rs. 72/83, EuGHE 1984, S. 2727, 2751; vgl. Matthies, H./von Bornes, R., Art. 36 (Der freie Warenverkehr), in Grabitz, E./Hilf, M. (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 1999 Rdnr. 9). Wie bei Art. 30 EGV unterliegen die Ausnahmetatbestände des Art. 58 I EGV strengen Voraussetzungen (Urteil vom 25.01.1977, Bauhuis/Niederlande, Rs. 46/76, EuGHE 1977, S. 5, 15; Urteil vom 17.06.1981, Kommission/Irland, Rs. 113/80, EuGHE 1981, S. 1625, 1638). Der in Art. 58 I angegebene Katalog ist darüber hinaus als erschöpfend zu betrachten (vgl. dazu Kimms, F., a.a.O., S. 187).
Urteil vom 14.02.1995, Schuhmacker, Rs. C-279/93, EuGHE 1995, S. 438, 439; Urteil vom 13.07.1993, Commerzbank, Rs. C-330/91, EuGHE 1993, S. I-4017; Urteil vom 28.01.1992, Bachmann, Rs. C-204/90, EuGHE 1992, S. I-249, 1–284 f.; Urteil vom 12.04.1994, Halliburton Services BV, Rs. C-1/93, EuGHE 1994, S. 1–1137, 1–1155. Im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen sind bislang auch noch keine Richtlinien vom Rat verabschiedet worden; die Entwürfe sind im Beratungsstadium steckengeblieben (vgl. Vorschlag einer Richtlinie über die Quellenbesteuerung von Zinsbeträgen (ABI. Nr. C 141/5 vom 07.06.1989; Vorschlag einer Richtlinie über die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Mutter-und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABI. Nr. C 53 vom 28.02.1991, S. 26 ff.). Die Mitgliedstaaten konnten sich jedoch darüber einigen, ab 1993 keine neuen steuerlichen Vorschriften mehr einzuführen, die nach Wohn-oder Anlageort differenzieren. Diese Vereinbarung betraf aber nicht bestehende Vorschriften über eine unterschiedliche Besteuerung (vgl. dazu Geiger, R. (Hrsg.), Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1993, Art. 73 d, Rdnr. 2).
Vgl. Kimms, F., a.a.O., S. 189. “Unerläßliche Maßnahmen” fallen jedoch wie die “Zwingenden Erfordernisse” im Bereich des Warenverkehrs unter den Vorbehalt des Diskriminierungsverbotes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu Potacs, M., Devisenbewirtschaftung, 1991, S. 493).
Urteil vom 19.12.1961, Rs. 7/61, EuGHE 1961, S. 720; Urteil vom 10.07.1984, Campus Oil Ltd., Rs. 72/83, EuGHE 1984, S. 2751; Urteil vom 13.12.1990, Kommission/Griechenland, Rs. C-347/88, EuGHE 1990, S. 1–4747, I-4790.
Vgl. Weber, S., a.a.O., S. 566; Kimms, F., a.a.O., S. 205; Streinz, R., Europarecht, 1992, S. 217, Rdnr. 752.
Der Einsatz der Schutzklausel aus politischen Gründen — etwa als Reziprozitätsmaßnahme — ist nicht gerechtfertigt.
Hierbei kann es sich um Kapitalbewegungen nach oder aus Drittstaaten von außergewöhnlichem Umfang handeln.
Eine Störung ist als schwerwiegend zu bezeichnen, wenn sie sich mit den normalen Instrumenten der Geld-und Devisenpolitik nicht mehr beheben lassen.
Die vorgesehene Maßnahme muß grundsätzlich und auch dem Umfang nach notwendig sein, um schwerwiegende Störungen der Wirtschafts-und Währungsunion zu beheben oder zu verhindern (vgl. dazu Kiemel, W., a.a.O., S. 1634 f.).
Vgl. Hafke, H. C., Zur Freiheit des Zahlungs-, Geld-und des Kapitalverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft, in: WM, 1985, S. 309, 312.
Durch Art. 60 EGV wird verdeutlicht, daß Sanktionen auch den Kapital-und Zahlungsverkehr der Gemeinschaft mit Drittstaaten einschließen können — trotz grundsätzlicher Liberalisierungspflicht (Art. 56 EGV).
Diese Maßnahmen müssen einerseits im Hinblick auf die mit der Durchführung der Sanktionen verfolgten politischen Ziele geeignet sein. Andererseits müssen sie dem Umfang und der Intensität nach notwendig sein, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.
Vgl. Kiemel, W., a.a.O., S. 1639 ff.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung über die Schaffung eines europäischen Finanzraums, in: Bundesrats-Drucksache 509/87 vom 16.11.1987, S. I.
Vgl. Gleske, L., Die Elemente eines Europäischen Kapitalmarktes, in: Rehm, H. (Hrsg.), Perspektiven für den europäischen Bankenmarkt, 1989, S. 189; vgl. Kiemel, W., Kapital-und Zahlungsverkehr, in: von der Groeben, H./Thiesing, J./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1588.
Vgl. Herrhausen, A., Bankpolitik auf dem Weg nach Europa, in: Duwendag, (Hrsg.), Europa-Banking, P 1988, S. 237.
Vgl. Gleske, L., a.a.O., S. 196 f.
Vgl. Griesinger, S., Der europäische Finanzraum — Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen in der EG, 1995, S. 24 f., zitiert in: Dauses, M. A., Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs einschließlich der Finanzdienstleistungen in der Europäischen Union, 1999, S. 3 f.
Vgl. Kimms, F., Die Kapitalsverkehrsfreiheit im Recht der europäischen Union, 1996, S. 24.
Vgl. Gleske, L., Liberalisierung des Kapitalverkehrs und Integration der Finanzmärkte, in: Mestmäcker, E. J. u. a. (Hrsg.), Eine Ordnungspolitik für Europa, 1987, S. 140. Diese unterschiedlichen Regelungen kommen vor allem heutzutage in den unterschiedlichen Regelungen im Bereich der Körperschaftssteuer, der Kapitalertragssteuer sowie der Quellensteuer auf Kapitalbeträge zum Ausdruck. Einer vollständigen Harmonisierung könnte jedoch das Subsidiaritätsprinzip entgegenwirken (Art. 5 EGV), welches die Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinschaft erst dann zuläßt, wenn bestimmte Maßnahmen auf dieser Ebene besser erreicht werden können.
. V 1 Delors, J Vorwort, in: Duwendag, (Hrsg.), g, (gJ, a.a.O., S. 9; vgl. Duwendag, D., a.a.O., S. 17.
Vgl. Art 3 a in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 07.02.1992. Der Vertrag von Maastricht stellt das Ergebnis von zwei Regierungskonferenzen dar: der “Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Politischen Union” sowie der “Konferenz Regierungen der Mitgliedstaaten zur Wirtschafts-und Währungsunion”. Beide Konferenzen wurden am 15.12.1990 in Rom eröffnet und fanden ihren Abschluß mit der Tagung des Europäischen Rates am 09./10.12.1991 in Maastricht (vgl. dazu Viebig, J., Der Vertrag von Maastricht, 1999, S. 59).
Gerade im Bereich der Wirtschaftspolitik kann es eventuell zu einer Kollision mit dem Subsidiaritätsprinzip kommen (Art. 5 EGV).
Vgl. Tschiderer, W., Europäische Währungsintegration, in: Schuhmacher, W. (Hrsg.),Perspektiven des peuropäischen Rechts, 1994, S. 237; vgl. Wessel, K.-H., Die Europäische Wirtschafts-und Währungsunion, in: Eilenberger, G. (Hrsg.), Herausforderung Euro, 1997, S. 10; vgl. Weinbörner, S., Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts-und Währungsunion, 1998, S. 23 f. Die Verwirklichung der Wirtschafts-und Währungsunion erfolgte in drei Stufen: In der ersten Stufe erfolgte die vollständige Liberalisierung des Kapital-und Zahlungsverkehrs (bis Ende 1993). Die zweite Stufe sah eine enge Koordination der nationalen Geldpolitiken, eine strikte Einhaltung der Bandbreiten des EWS vor (bis Ende 1999). In der Dritten Stufe (ab 01.01.1999) erfolgte die Übernahme der nationalen Geldpolitiken durch die Europäische Zentralbank (EZB). Der Beitritt zur Wirtschafts-und Währungsunion ist an die Konvergenzkriterien als sogenannte Stabilitätsindikatoren geknüpft (Art. 109 j in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 07.02.1992). Eine ausführliche Darstellung zu dem Stufenkonzept der Wirtschafts-und Währungsunion findet sich bei Weinbörner, S., a.a.O., S. 99 ff.
Die Inflation wird dabei anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen (Art. 1 des 25. Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften von 1992).
Vgl. Art. 1 des 26. Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Die Pflicht zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite betrifft auch die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung (Groß-Britannien, Dänemark): Art. 122 III EGV schließt für diese Mitgliedstaaten nur die Geltung der Art. 104 IX und XI EGV aus, so daß 104 I EGV seine Wirkung auch fur die Mitgliedsstaaten mit Ausnahmeregelung entfaltet, soweit sie an der Endstufe der Wirtschafts-und Währungsunion noch nicht teilnehmen. (vgl. dazu Kortz, H., Inhalt und rechtliche Relevanz der Konvergenzkriterien, in: Rill, H. P./Griller, S. (Hrsg.), Rechtsfragen der Europäischen Wirtschafts-und Währungsunion, 1998, S. 67). Bei der Berechnung des Defizits der staatlichen Haushalte sind auch Neben-bzw. Schattenhaushalte eines Mitgliedstaates mit einzubeziehen (vgl. dazu Kortz, H., a.a.O., S. 74 f.).
Art. 3 Satz 1 des 25. Protokolls über die Konvergenzkriterien fordert darüber hinaus, daß die normalen Brandbreiten ohne starke Spannungen eingehalten werden müssen. Diese sind anzunehmen, wenn die Währung eines Mitgliedstaates im Paritätengitter den Interventionspunkt im EWS in kurzen Zeitabständen öfter erreicht oder die Brandbreite verlassen muß (vgl. dazu Kortz, H., a.a.O., S. 80).
Vgl. Art. 4 des 25. Protokolls über die Konvergenzkriterien. Auf diese Weise wird das Kriterium der Preisstabilität mit dem Kriterium des langfristigen Zinssatzes miteinander verknüpft.
Vgl. Bankier, D., Die Einhaltung der Stabilitätskriterien in der dritten Stufe der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion, in: Rill, H. P./Griller, S. (Hrsg.), a.a.O., S. 107.
Vgl. Stanzel, A., Der Anpassungsbedarf fur das österreichische Recht, in: Rill, H. P./Griller, S. (IIrsg.), a.a.O., S. 109 f.
Vgl. Kommission der EG, Eine Währung für Europa — Grünbuch über die praktischen Verfahren zur Einführung der Einheitswährung, vom 31.05.1995. In dem Grünbuch hat die Kommission ihre Pläne fur eine Einheitswährung, die im Vertrag von Maastricht nur in großen Leitlinien vorgegeben waren, auf ihre einzelnen Konsequenzen hin durchleuchtet. Folglich wurden hier erstmals die Folgen der Einführung des Euro für die Wirtschaft und die Bürger dargestellt sowie ein Szenario entwickelt für den Weg zur Wirtschaftsund Währungsunion mit einer Übergangs-und einer Schlußphase.
VO (EG) 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro, ABI. 1998 Nr. L 139/I; VO (EG) 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, ABI. 1998 Nr. L 349/1.
Vgl. Stanzel, A., a.a.O., S. 110 ff.
Ebenda, S. 119 ff.
Vgl. Hoffmann, D., Banken-und Börsenrecht der EWG, 1990, S. 26.
Vgl. Clarotti, P., La mise en oeuvre de l’intégration financière en Europe: les mouvements de capitaux et les services financiers, in: Fair, D. E./de Boissieu, C. (Hrsg.), International Monetary and Financial Integration, 1988, S. 324.
Urteil vom 21.06.1974, Reyners, Rs. 2/74, EuGHE 1974, S. 631 ff. (Niederlassungsfreiheit); Urteil vom 03.12.1974, Van Binsbergen, Rs. 33/74, EuGHE 1974, S. 1299 (Dienstleistungsfreiheit).
Vgl. Hübner, U., Banken-und Versicherungsrecht, in: Dauses, M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Band 1, E.IV, Rdnr. 1.
Vgl. Hübner, U., a.a.O., Rdnr. I.
Damit die Banken in allen Mitgliedstaaten gleiche Startbedingungen vorfinden, ist eine Klärung der Zuständigkeiten sowie eine Angleichung der Normen über die Bankaufsicht erforderlich (vgl. dazu Gaddum, J. W., Harmonisierung der Bankaufsicht in der EG, in: Duwendag, D. (Hrsg.), Europa-Banking, 1988, S. 128).
Vgl. Knaul, A., Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes der Banken auf das internationale Bank-vertragsrecht, 1995, S. 28. Die praktische Bedeutung der Niederlassungsfreiheit ist für den Bankensektor nicht zu unterschätzen. Auch wenn Kapital sehr mobil ist, ist für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit vielfach eine Präsenz vor Ort unerläßlich (vgl. dazu Troberg, P., Vertragssystematik, S. 4 f.).
Vgl. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1996, S. 11; vgl. Gaddum, J. W., a.a.O., S. 118.
Vgl. Lanzke, G. U., Umsetzung und Anwendung der europäischen Bankrichtlinien durch die Mitgliedstaaten, in: WM 1994, S. 2001.
Urteil vom 20.02.1979, Rewe/Bundesmonopolverwaltung, Rs. 120/78, EuGHE 1979, S. 649; vgl. Meyer-Horn, K., Freizügigkeit und EG-Standards - Rechtliche Problematik und geschäftspolitische Überlegungen für die EWG-Sparkassen, in: Kolbeck, R. u. a. (Hrsg.), Chancen und Risiken der deutschen Banken im Gemeinsamen Markt, 1989, S. 98; vgl. Gaddum, J. W., a.a.O., S. 118. Außerdem vollzieht sich die Harmonisierung des europäischen Bankenrechts in einem Umfeld weltweiter Harmonisierung: Besonderen Einfluß hat dabei vor allem die Arbeit der Group of Ten (die Zentralbankgouverneure bzw. die Vertreter der Bankaufsicht der Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten und Luxemburg), der OECD über die Bank for International Settlements in Basel (BIS), der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (oder auch Cooke-Committee), die International Organization of Securities Commissions (1OSCO) sowie die Internationale Handelskammer. Diese Organisationen entwerfen alle Regelwerke, die teilweise auch die Rechtsentwicklung in der Gemeinschaft beeinflussen. Wie stark dieser Einfluß ist, zeigen vor allem die Eigenmittel-und Solvabilitätsrichtlinie, die beide eng an die Empfehlungen des Cooke-Committees angelehnt sind (vgl. dazu Lutter, M., a.a.O., S. 76 f.).
Vgl. Troberg, P., Integrationsprozeß im Bereich der Finanzinstitute, in: Rehm, H., Perspektiven für den europäischen Bankenmarkt, 1989, S. 57. Eine Ausnahme bildet die Richtlinie über den Verbraucherkredit (ABI. EG L 42 vom 12.02.1987, S. 48) und die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen (Nr. 97/5/EG vom 27.01.1997); vgl. dazu Kapitel I1, Punkt 3.3. dieser Arbeit.
Vgl. Herrnfeld, H.-H. Recht europäisch, 1995, S. 133; vgl. Duwendag, “Europa-Banking”, gp“gg, D., pg”, in: Duwendag, D. (Hrsg.), Europa-Banking, 1988, S. 27 f.; Schneider, M., Die Harmonisierung der Bankaufsicht, in: Rehm, H., Perspektiven für den europäischen Bankenmarkt, 1989, S. 250.
Richtlinie des Rates über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG), ABI. Nr. L 124 vom 05.05.1989, S. 16; Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG), ABI. Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 14; Richtlinie des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (93/6/EWG), ABI. Nr. L 141 vom 11.06.1993, S. 1 ff.
Erste Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (77/780/EWG), ABI. Nr. L 322 vom 17.12.1997 S.30; Zweite Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (89/646/EWG), ABI. Nr. L 386 vom 30.12.1989 S. I.
Richtlinie des Europäischen. Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG), ABI. Nr. L 135 vom 31.05.1994, S. 5; Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (92/12I/EWG), Abl. L 29/1 vom 05.02.1993.
Weitere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die auch die Geschäftsausübung der Kreditinstitute in der Gemeinschaft betreffen, sind in den Richtlinien über das Börsen und Investmentrecht, in den Wettbewerbsbedingungen nach Art. 81 ff. EGV sowie der beginnenden Steuerharmonisierung zu finden (vgl. dazu Bader, U-O., 1992 — und dann?, in: Rehm, H., Perspektiven für den europäischen Bankenmarkt, 1989, S. 90 ff.).
Vgl. Dolzer, R., Reziprozität als Standard der EG-Drittlandsbeziehungen, in: Hilf, M./Tomuschat, C. (Hrsg), EG und Drittstaatsbeziehungen nach 1992, 1991, S. 112.
Sie kommen auch nicht in den Genuß des sogenannten Europa-Passes, den die 1. und 2. Bankenkoordinierungsrichtlinie nur Gesellschaften gemäß Art. 48 EGV gewährt. Die Befürchtung einer Festung “Europa”, die aufgrund dieser und ähnlicher Reziprozitätsklauseln geäußert worden sind, haben sich bislang nicht realisiert, zumal diese Klauseln mit Rücksicht auf die GATS-Verhandlungen bislang nicht angewendet worden sind (vgl. dazu Bader. U.-O., Die EG-Bankrechtsharmonisierung, in: Hadding, W./Welter, W. (Hrsg.), Rechtsfragen bei Bankleistungen im Europäischen Binnenmarkt, 1994, S. 179; vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, I./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1294.
Vgl. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1996, S. 11. Durch die 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie ist jedoch die Bedeutung dieser Richtlinie hinsichtlich der Errichtung von Zweigniederlassungen zurückgegangen.
Ein Kreditinstitut, welches nur das Einlagen-oder Effektengeschäft betreibt, fällt damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Richtlinie favorisiert damit das Trennbankmodell, da Interbankengeschäfte nicht von der Definition eines Kreditinstitutes erfaßt werden (vgl. dazu Lutter, M., a.a.O., S. 80).
Eine Neugründung in der Form eines Einzelbankiers ist somit nicht mehr zulässig.
Vgl. dazu auch die Eigenmittel-und die Solvabilitätsrichtlinie.
Vgl. Gaddum, J. W., Harmonisierung der Bankaufsicht in der EG, in: Duwendag, D. (Hrsg.), Europa-Banking, 1988, S. 121. Der Aufnahmestaat muß daher grundsätzlich alle Vorschriften beseitigen, die der ungehinderten Durchführung eines Bankgeschäfts wie im Herkunftsstaat entgegenstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Behinderungen von öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften ausgehen (vgl. dazu Wolf, M., Privates Bankvertragsrecht im EG-Binnenmarkt, in: WM, 1990, S. 1941, 1943 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Aufnahmestaat vollständig der Regelungsgewalt des Herkunftsstaates ausgeliefert ist. Als Ausfluß aus den Grundsätzen der Cassis de Dijon-Rechtsprechung ist eine gegenseitige Anerkennung der Zulassungskriterien des Herkunftsstaates nur insoweit verbindlich, als die Tätigkeit des Kreditinstitutes nicht “im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen (Erwägungsgründe, 16. Absatz, 2. BaKoRI).” Folglich kann die Einhaltung nationaler Regelungen verlangt werden, soweit sich daraus keine wettbewerblich und wirtschaftlich relevanten Unterschiede ergeben und auf diese Weise das Funktionieren des Binnenmarktes gefährdet wäre. Denn der Binnenmarkt zielt nicht auf die umfassende uniforme Geltung jeder Rechtsfigur in allen Mitgliedstaaten ab (vgl. dazu Taschner, H. C., Art. 100 (Angleichung von Rechts-und Verwaltungsvorschriften), in: von der Groeben, H./Thiesing, 1./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band II. S. 2205).
Vgl. Plato, F./Himmelreich, R., Von der Eurosklerose zur Euroeuphorie, in: Die Bank, 1989, S. 64, 67. Die Gründung von Tochtergesellschaften unterliegt jedoch nicht dem Prinzip der Sitzlandkontrolle und der gegenseitigen Anerkennung, da sie ihrer Natur nach vollständig in das Rechtssystem des Aufnahmestaates zu integrieren sind, in dem sie gegründet worden sind. In diesem Fall kommt es sogar zu einer zweifachen Bankaufsicht nämlich der des Sitzstaates und des Aufnahmestaates (vgl. Richtlinie über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis (92/30/EWG), ABI. Nr, L 193/18 vom 18.07.1983; vgl. Troberg, P., Integrationsprozeß im Bereich der Finanzinstitute, in: a.a.O., S. 51).
Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmestaates sind jedoch insoweit zur Aufsicht befugt, als es um die Überwachung der Liquidität sowie der offenen Positionen aus Wertpapiergeschäften geht (Art. 14, z. BaKoRI).
Ein Kreditinstitut darf an einem Nichtbank-Unternehmen keine qualifizierte Beteiligung unterhalten, deren Betrag 10% seiner Eigenmittel überschreitet (Art. 12 I, z. BaKoRI). Insgesamt darf der Betrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen 60% der Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten (Art. 12 II 2. BaKoRI), wobei Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend zu Sanierungszwecken oder aufgrund einer Plazierungsvereinbarung im Besitz des Kreditinstitutes befinden, nicht in der Berechnung dieser Grenzen einfließen (Art. 12 IV, 2. BaKoRI).
Richtlinie des Rates über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis (92/30/EWG), ABI. L 110/52 vom 28.04.1992.
Vgl. Lutter, M., a.a.O., S. 421 f.
Ist die Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft proportional auf den Kapitalanteil beschränkt, ist auch eine Quotenkonsolidierung erlaubt. Bei Minderheitsbeteiligungen bleibt es den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, ob und wie eine Konsolidierung zu erfolgen hat.
Ein Kreditinstitut darf an einem Nichtbank-Unternehmen keine qualifizierte Beteiligung unterhalten, deren Betrag 10% seiner Eigenmittel überschreitet (Art. 12 I, z. BaKoRI). Insgesamt darf der Betrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen 60% der Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten (Art. 12 11 2. BaKoRI), wobei Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend zu Sanierungszwecken oder aufgrund einer Plazierungsvereinbarung im Besitz des Kreditinstitutes befinden, nicht in der Berechnung dieser Grenzen einfließen (Art. 12 IV, 2. BaKoRI).
Richtlinie des Rates (95/26/EG) zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadensversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen, ABI. L 168/7 vom 18.07.1995.
Vgl. Lutter, M., a.a.O., S. 347.
Dazu zählt das eingezahlte Kapital im Sinne des Art. 22 der Bankbilanzrichtlinie (Richtlinie über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (86/635/EWG, ABI. Nr. C 130 vom 01.06.1981, S. 1) zuzüglich des Emissionsagios, jedoch unter Ausschluß der kumulativen, d.h. rückzahlbaren Vorzugsaktien. Außerdem wird zum Kernkapital die Rücklagen im Sinne von Art. 23 der Bankbilanzrichtlinie (BBRL), der Gewinnvortrag und der Fonds für allgemeine Risiken gezählt (gem. Richtlinie 91/633/EWG, ABI. Nr. L 399/33 vom 11.12.1991).
So dürfen die Neubewertungsrücklage, die Wertberichtungen, die sonstigen Bestandteile gemäß Art. 3 EmRI, der Haftsummenzuschlag, die kumulativen Vorzugsaktien und die nachrangigen Darlehen nur in Höhe des Kernkapitals abzüglich der eigenen Aktien, der immateriellen Anlagewerte und der Verluste berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind noch Beteiligungen an anderen Banken und Nichtbanken abzuziehen (Art. 2 I Ziffer 12 und 13 EmRI).
Vgl. Erwägungsgründe SoRI, 4., 6., und B. Absatz.
Vor Berechnung werden alle Aktiva nach Kriterien wie Bonität des Schuldners, Fristigkeit, Absicherung etc. in verschiedene Kreditrisikograde eingeteilt und dann mit dem jeweiligen Bilanzwert multipliziert (Art. 5 in Verb. mit Art. 6 SoRI). Bei außerbilanzmäßigen Geschäften wird das Risikogewicht in zwei Stufen ermittelt (Art. 5 II SoRI): Zunächst erfolgt eine Einordnung in Risikogruppen (Art. 6 II SoRI). Anschließend werden die so gewichteten Posten nach dem gleichen Verfahren wie für die Aktiva behandelt.
Die Höhe des Solvabilitätskoeffizienten wie auch die Gewichtung der Aktiva und des außerbilanzmäßigen Geschäfts wird derzeit im Cooke-Committee neu verhandelt (vgl. dazu The Economist, Bank rules in disarray, vom 27.11.1999, S. 89 f.; vgl. The Economist, Financial regulation, vom 15.04.2000, S. 93 f.; vgl. Börsen-Zeitung, Fortschritte bei den Verhandlungen über Basel II, vom 14.07.2000).
Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (93/6/EWG), ABI. Nr. L 141 vom 11.06.1993, S. 1 ff.
Vgl. Lutter, M., a.a.O., S. 361.
Ebenda, S. 377.
Der Kreditbegriff umfaßt auch das außerbilanzmäßige Aktivgeschäft, wie es in den Anhängen der Solvabilitätsrichtlinie aufgeführt ist, d.h., Pensions-, Devisen-und Zinstermingeschäfte werden ebenfalls mit einbezogen.
Damit werden auch solche Abhängigkeitsverhältnisse erfaßt, “die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen (Art. I GkRI)”. Auf diese Weise werden nicht nur Abhängigkeiten aufgrund Organtätigkeiten, sondern auch diejenigen geschäftlicher Natur erfaßt (vgl. dazu Lutter, M., a.a.O., S. 378).
Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Kreditarten von der Berechnung der Engagements nach Art. 4 I bis Ill GkRI ausnehmen (Art. 4 VII bis X). Dadurch werden die strengen Regelungen abgemildert. Dies betrifft beispielsweise Hypothekarkredite, die innerhalb von 50% des Beleihungswertes des belasteten Wohnungseigentums liegen.
Lutter, M., a.a.O., S. 434.
Es sei denn, die Mitgliedstaaten lassen die Mitgliedschaft in einem bereits bestehenden Institutssicherungssystem zu, welches die Einlagen mittelbar absichert. Die Gewährträgerhaftung ist dabei jedoch keine ausreichende Institutssicherung (Art. 3 I EsRI). Niederlassungen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, müssen an das Einlagensicherungssystem des Herkunftslandes angeschlossen sein (Art. 4 1 EsRI). Bei Drittstaaten gilt das Äquivalenzprinzip: Nur dann, wenn die Überprüfung durch den Aufnahmestaat ergibt, daß die Deckung nicht gleichwertig ist, kann dieser den Anschluß der Niederlassung aus dem Drittstaat an sein Einlagensicherungssystem verlangen (Art 6 EsRI).
Dazu zählen nicht Schuldverschreibungen, die von einem unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Kreditinstitut ausgegeben werden und die aufgrund gesetzlicher Vorschrift besonders gedeckt sind, ebenso Interbankanlagen, Einlagen mit Eigenmittelcharakter und Gelder aus Geldwäsche-Straftaten (Art. 2 EsRI).
Es sei denn, die Mitgliedstaaten machen für bereits bestehende Sicherungssysteme von der Ausnahmemöglichkeit der Beschränkung auf ECU 15.000 Gebrauch.
Vgl. Knaul, A., Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes der Banken auf das internationale Bank-vertragsrecht, 1995, S. 148.
Roth, W.-1-I., Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das Internationale Privatrecht, in: RabelsZ, 1991, S. 623, 665.
Vgl. Nentwich, M., Verbraucherschutz und Bankdienstleistungen im EG-Binnenmarkt, in: Griller, S. (Hrsg.), Banken im Binnenmarkt, 1992, S. 595; vgl. Urteil vom 07.03.1990, GB-Immo-BM, Rs. C-362/88, EuGHE 1990, S. I-667.
Vgl. Schneider, U. H., Europäische und Internationale Harmonisierung des Bankvertragsrechts, in: NJW, 1991, S. 1985, 1986.
Vgl. Schmidt-Leithoff, C., Gedanken über Privatrechtsänderungen als Grundlage zum EWG-Vertrag, in: Löwisch, M. u.a. (Hrsg.), Beiträge zum Handels-und Wirtschaftsrecht, 1991, S. 604 ff.; vgl. Ebke, W. F., Erste Erfahrungen mit dem EG-Schuldvertragstlbereinkommen, in: von Bar, C., Europäisches Gemeinschaftsrecht und Internationales Privatrecht, 1991, S. 86; Drobnig, U., Ein Vertragsrecht für Europa, in: Baur, J. F. u.a. (Hrsg.), Festschrift für Ernst Steindorff, 1990, S. 1141 ff. Relativierend Schneider, U.-H., a.a.O., S. 1991.
Vgl. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 1996, S. 87. So gingen vielmehr Bestrebungen zur Vereinheitlichung von Bankdienstleistungen von privaten Institutionen und der wirtschaftlichen Praxis aus, die vor allem die Massengeschäfte des internationalen Handelsverkehrs erfassen, wie beispielsweise die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive. Diese Bestrebungen sind jedoch eher im Lichte der welthandelsorientierten Harmonisierungsbemühungen zu sehen, als in europarechtlichen Ansätzen zur Harmonisierung (vgl. dazu Schneider, U.-H., a.a.O., S. 1986; Knaul, A., a.a.O., S. 160 mit weiteren Nachweisen).
Richtlinie zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG), ABI. Nr. L 42/48 vom 12.02.1987; geändert durch die sogenannte Jahreszinsrichtlinie (90/88/EWG), ABI. Nr. L 61/14 vom 10.03.1990.
ABI. C 243/2 vom 28.09.1990 (KOM 90, 322 endg.).
Empfehlung für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs, ABI. Nr. L 365/72 vom 24.12.1987.
Empfehlung zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, ABI. Nr. L 317/55 vom 24.11.1988.
ABI. Nr. C 360/13 vom 17.12.1994.
Vgl. Bundesband deutscher Banken, Neues Überweisungsgesetz, Juli 1999, S. 429. Für den Überweisungsverkehr mit Drittstaaten läuft die Umsetzungsfrist spätestens bis zum 01.01.2002 aus. Die Richtlinie gilt auch für Tochtergesellschaften und Filialen, die zwar ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, deren Muttergesellschaften ihren Sitz jedoch außerhalb der Gemeinschaft haben.
Vgl. Knaul, A., a.a.O., S. 231.
Vgl. Gleske, L., Die Elemente eines Europäischen Kapitalmarktes, in: Rehm, H., Perspektiven für den europäischen Bankenmarkt, 1989, S. 202 f.
Vgl. dazu auch Art 99 EGVOM Ziel der gemeinsamen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ist dabei die Vermeidung von starken Kapitalbewegungen und die damit verbundenen Störung der Wechselkurse sowie der Zins-und Inflationsentwicklung in einer Volkswirtschaft.
Vgl. Währungsausschuß der EG, 26. Tätigkeitsbericht, August 1985, S. 9; Kommission der EG, Jahreswirtschaftsbericht 1985 — 1986, in: Europäische Wirtschaft, Nr. 26, November 1985, S. 41 ff.
Vgl. Troberg, P., Das Niederlassungsrecht, in: von der Groeben, H./Thiesing, I./Ehlermann, C.-D. (Hrsg.), Kommentar zum EU-, EG-Vertrag, 1997, Band 1, S. 1277.
Vgl. Gaddum, J. W., Harmonisierung der Bankaufsicht in der EG in: Duwendag, (Hrsg.), g,g(g.), EuropaBanking, 1988, S. 128.
Vgl. Tschiderer, W., Europäische Währungsintegration, in: Schuhmacher, W. (Hrsg.), Perspektiven p(g), ektiven des P europäischen Rechts, 1994, S. 237.
Vgl. Eilenberger, G., Der EURO und die Auswirkungen auf die internationalen Finanzmärkte, in: Eilenberger, G. (Hrsg.), Herausforderung Euro, 1997, S. 30. So bedeutet beispielsweise die Wirtschafts-und Währungsunion die Bildung des größten Marktes für öffentliche Anleihen in der Welt (vgl. dazu Breuss, F., Die Europäische Wirtschafts-und Währungsunion aus ökonomischer Sicht, in: Rill, H. P./Griller, S. (Hrsg.), Rechtsfragen der Europäischen Wirtschafts-und Währungsunion, 1998, S. 40).
Vgl. European Central Bank, Possible Effects of EMU an the Banking Systems in the medium to the long Term, February 1999, S. 1.
Vgl. Weinbörner, S., Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts-und Währungsunion, 1998, S. 88.
Hier soll sich das Subsidiaritätsprinzip und die föderale Struktur der Gemeinschaft wiederspiegeln. Dabei besitzt das ESZB im Gegensatz zur EZB keine Rechtspersönlichkeit (Art. 107 II EGV); seine Handlungsfähigkeit ergibt sich aus seinen konstituierenden Elementen, nämlich den Beschlussorganen der EZB (Art. 107 III EGV). Letztlich ist es das Ziel dieser Klammerkonstruktion, die EZB und die ihr angeschlossenen nationalen Zentralbanken in eine geschlossene organisatorische Einheit zu überführen.
Somit kann sie bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und auch vor Gericht stehen (Art. 9 I Satzung des ESZB).
Auf diese Weise ist sie nicht auf die Vermittlung durch die Gemeinschaft und deren Organe angewiesen.
Dies wird deutlich durch die Erwähnung der EZB in Art. 8 EGV, der eine klare Abgrenzung von der Aufzählung der gemeinschaftlichen Organe in Art. 7 EGV herbeiführt (vgl. dazu Seidel, M., Probleme der Verfassung der Europäischen Gemeinschaft als Wirtschafts-und Währungsunion, in: Baur, J. F., u.a. (Hrsg.), Europarecht, Energierecht, Wirtschaftsrecht, 1992, S. 425).
Vgl. Hahn, H./Siebelt, J., Währungswesen, Kapital-und Zahlungsverkehr, in: Dauses M. A. (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Band I, F.I, Rdnr. 73.
Vgl. Nicolaysen, G., Rechtsfragen der Währungsunion, in: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 152, 1993, S. 27; vgl. Roth, W.-H., Der rechtliche Rahmen der WWU, in EuR Beiheft 1, 1994, S. 45, 63.
Die Vorgabe der Preisstabilität durchzieht die gesamte Struktur der Wirtschafts-und Währungsunion: Der Vertrag von Maastricht versteht unter der Gemeinschaft insbesondere eine Stabilitätsgemeinschaft. Die Absicherung dieses Verständnisses erfolgt durch die mehrfache, ausdrückliche und verpflichtende Einbeziehung der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, der EZB und des ESZB in das Ziel der Preisstabilität innerhalb des Vertragstextes (vgl. dazu Nicolaysen, G., a.a.O., S. 38).
Durch die Bezugnahme auf Art. 2 EGV in Verb. mit Art. 4 IlI EGV, die ihrerseits die Erreichung nichtinflationären Wachstums als eine Aufgabe der Gemeinschaft beschreibt, kommt es zu einer nochmaligen Verstärkung der bereits bestehen Stabilitätsverpflichtung des Art. 105 1 EGV (vgl. dazu Weinbörner, S., a.a.O., S. 415).
Vgl. Weinbömer, S., a.a.O., S. 418.
Vgl. Roth, W.-H., a.a.O., S. 67.
Vgl. Weinbörner, S., a.a.O., S. 419.
Vgl. von Simson, W./Schwarze, J., Europäische Integration und Grundgesetz, 1992, S. 56.
Vgl. Piepkorn, J., Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts-und Währungsunion, in: EuR, Beiheft 1, 1994, S. 84, 87.
Vgl. Art. 230, 234 und 288 EGV.
Vgl. Roth, W.-H., a.a.O., S. 65. Art. 105 V EGV steht daher nicht im Widerspruch zu den bisherigen Harmonisierungsbestrebungen der Gemeinschaft, auch wenn er dem ESZB eine Mitwirkungspflicht in diesem Bereich einräumt. Grundsätzlich bleibt es nämlich bei der kompetenzrechtlich klaren Trennung zwischen Einrichtungen mit Aufsichtszuständigkeit und dem Regelungsbereich einer Zentralbank.
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Roy, F. (2002). Das Binnenmarktkonzept: Die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit im EG-Vertrag. In: Niederlassungsrecht und Kapitalverkehrsfreiheit in Polen, Tschechien und Ungarn. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07725-1_2
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